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OGH: Sozial ungerechtfertigte Kündigung
• 1. Fällt der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weg, so ist zu prüfen, ob nicht allenfalls vom Betriebswirtschaftsgegenstand her eine Verwendung des Arbeitnehmers in einem anderen Bereich des Betriebes möglich ist. Der Betriebsinhaber hat unter Berücksichtigung der sozialen Interessen seiner Arbeitnehmer trotz Rationalisierung alle ihm zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Erst wenn auch dann eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fehlt, ist die Kündigung in dem Betriebsverhältnis als Ultima Ratio gerechtfertigt.
• 2. Besondere Umstände können nur ausnahmsweise eine Reichweite der sozialen Gestaltungspflicht über den Betrieb des Arbeitgebers hinaus rechtfertigen.
• 3. Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die langfristigen Interessen des Betriebes, d. h. seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Unternehmer darf nicht über den Kündigungsschutz mittelbar gezwungen werden, betriebswirtschaftlich überflüssig gewordene Arbeitsplätze zu erhalten. - (§§ 39, 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
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