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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 417

OGH: Kündigung / Anfechtung

Ein zu erwartender Einkommensverlust von 57 % (brutto) bzw. 37 % (netto), der aus der Differenz zwischen Arbeitseinkommen und (vorgezogenem) Pensionseinkommen resultiert, kann selbst für die absehbare Dauer von neun Monaten keineswegs als nur geringfügige Einkommenseinbuße angesehen werden und stellt daher eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar. - (§ 105 Abs. 3 ArbVG)

„Schon bei Gegenüberstellung der theoretisch ab möglichen Alterspension der Klägerin mit dem bisher bezogenen Gehalt ergibt sich, dass der Unterschied der Bruttobeträge bei 57 %, bei Gegenüberstellung der (von der beklagten Partei selbst zugestandenen) Nettobeträge immer noch ca. 37 % Einkommenseinbuße bedeutet. Soweit sich die beklagte Partei auf die Entscheidung SZ 65/43 (= DRdA 1992, 460 [Mosler]) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dort ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag, und insbesondere konnte dort der Arbeitnehmer, welcher wegen der Voraussetzung für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gekündigt worden war, durch eine Zusatzpension 80 % des letzten Bruttobezuges erreichen. Dabei wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er deshalb keine Nacht...

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