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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 421

OGH: PV / Berechnungsregelung

Den Berechnungsregelungen gem. § 261 b Abs. 1 u 2 ASVG liegen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut Kalendermonate und nicht Versicherungsmonate i. S. d. § 231 ASVG zu Grunde. - (§ 261 b Abs. 1 und 2 ASVG)

„Es muss insbesondere auch die Bestimmung des § 261 b Abs. 3 dritter Satz ASVG, auf die § 261 b Abs. 5 ASVG verweist, im Zusammenhang mit der Regelung des § 261 b Abs. 3 erster Satz ASVG gesehen werden (Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang), in der wie auch in der Bestimmung des § 261 b Abs. 5 ASVG ausdrücklich von ‚Kalendermonaten' die Rede ist. Dass § 261 Abs. 3 dritter Satz ASVG nur in diesem Sinne zu verstehen ist und es sich bei der Verwendung des Begriffes ‚Kalendermonat' im ersten Satz des Absatzes auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gehandelt hat, zeigt insb. der von der Revisionswerberin mit Recht geltend gemachte Umstand, dass die Pensionen jeweils für einen Monat ausbezahlt werden (§ 104 Abs. 2 ASVG) und die Gleitpension gem. § 253 c Abs. 6 ASVG nur für ganze Kalendermonate wegfallen kann. Nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionswerberin sind daher auch für die Berechnung des Prozentsatzes des erhöhten Steigerungsbetrages gem. § 261 b Abs. 5 ASVG nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen. Es liegt somit auch...

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