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OGH: Vergütungsanspruch nach PatG
• 1. Der Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 1 PatG wird jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig.
• 2. Die Einrechnung eines überhöhten Entgelts i. S. d. § 8 Abs. 2 PatG auf eine Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat zur zwingenden Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war, wobei eine Weiterentwicklung oder Adaptierung nicht zwangsläufig eine Erfindungsaufgabe sein muss.
• 3. Wenngleich „ausdrücklich" keine besondere Formvorschrift bedeutet, fordert Ausdrücklichkeit dennoch typische Erklärungszeichen. Fehlen diese, so ist ein allfällig höher entrichtetes Entgelt für eine Vergütung i. S. d. § 8 PatG unbeachtlich. - (§ 8 PatG)
( 9 Ob A 252/01 a)