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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 416

OGH: Vergütungsanspruch nach PatG

1. Der Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 1 PatG wird jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig.

2. Die Einrechnung eines überhöhten Entgelts i. S. d. § 8 Abs. 2 PatG auf eine Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat zur zwingenden Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war, wobei eine Weiterentwicklung oder Adaptierung nicht zwangsläufig eine Erfindungsaufgabe sein muss.

3. Wenngleich „ausdrücklich" keine besondere Formvorschrift bedeutet, fordert Ausdrücklichkeit dennoch typische Erklärungszeichen. Fehlen diese, so ist ein allfällig höher entrichtetes Entgelt für eine Vergütung i. S. d. § 8 PatG unbeachtlich. - (§ 8 PatG)

( 9 Ob A 252/01 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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