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ASoK 12, Dezember 2002, Seite 422

OGH: PV / Berufsschutz

1. Werden in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt, so bleibt der Berufsschutz erhalten, wenn diese Teiltätigkeiten quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren.

2. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag demgegenüber einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten. Der Berufsschutz geht auch dann verloren, wenn das Nichttätigsein im erlernten Beruf unverschuldet ist.

3. Ausgehend von der Feststellung, dass eine ungelernte Kraft mit Führerschein B nach einer Einschulung von maximal zwei Wochen in der Lage wäre, die von der Versicherten, einer gelernten Bäckerin, ausgeübten Tätigkeiten als Zustellerin/Ausführerin bzw. Ladnerin auszuführen, konnte die Versicherte die in ihrem erlernten Beruf erworbene Qualifikation nur in einem derart untergeordneten Maß verwerten, dass sie den Berufsschutz verloren hat.

4. Insofern besteht ein gravierender Unterschied zur Verweisung eines gelernten Handwerkers auf die qualifizierte Tätigkeit eines Fachmarktberaters, bei dem eine von den Kunden gefragte Beratungsfunktion anfällt, wie s...

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