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SWK 17, 10. Juni 2025, Seite 808

Signaturkarten verlieren ihre Gültigkeit

Handlungsbedarf spätestens im Mai 2027

Markus Knasmüller

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) schreibt zertifizierte Signaturerstellungseinheiten vor. Einige davon verlieren aktuell aufgrund eines Sicherheitsproblems ihre Gültigkeit. Dank einer großzügigen Übergangsregelung ist zwar aktuell kein Handlungsbedarf gegeben, dieser kommt aber 2027 jedenfalls.

1. Signierung von Belegen

Durch die Vorschriften der RKSV muss jeder einzelne Kassenbeleg ein wesentliches Sicherheitsmerkmal aufweisen, den maschinenlesbaren QR-Code. Dieser ist im Prinzip nichts anderes als eine Zeichenkette in für den Computer lesbarer Form, weswegen alternativ auch ein Andruck mittels OCR-Schrift möglich ist. Die Zeichenkette hat einen vorgegebenen Inhalt, der in § 10 Abs 2 RKSV definiert wird: Im Wesentlichen sind dies die Pflichtbestandteile des Beleges auf Kopfebene, also ohne PositiS. 809 onsdaten, wie Menge oder handelsübliche Bezeichnung. Die Abbildung zeigt einen Beleg samt QR-Code und dessen Inhalt.

Abbildung: Belegbeispiel mit Inhalt des QR-Codes

Dabei ist ersichtlich, dass im maschinenlesbaren Code nach einem Vorspann (_R1-AT1_) die Kassennummer (00106001) vor der Belegnummer (367), dem Datum samt Uhrzeit (2016-09-09T11:03:31) und dem Barzahlungsbetrag mit 20 % Umsatzsteuer (100,00) kommt. Wären weitere Steuersätz...

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