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SWK 17, 10. Juni 2025, Seite 813

Aufwandskürzung bei Erhalt von steuerfreien COVID-Fixkostenzuschüssen

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 20, 124b Z 348 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger erhielt in den Jahren 2020 bis 2022 ua (steuerfreie) Fixkostenzuschüsse aufgrund der COVID-Pandemie. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt ua neue Einkommensteuerbescheide und nahm eine Kürzung der betrieblichen Aufwendungen vor.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, aufgrund der steuerfreien Fixkostenzuschüsse habe gemäß § 20 Abs 2 Z 1 EStG eine Kürzung der mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben zu erfolgen. Da für die Zuschussgewährung maßgebliche Fixkosten ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens seien, sei der für eine Kürzung der Ausgaben bzw Aufwendungen erforderliche objektive Zusammenhang gegeben (mit Ausnahme des Unternehmerlohns).

Rechtliche Beurteilung: In den Gesetzesmaterialien zum 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23), mit dem ua in § 124b EStG die Z 348 eingefügt wurde, wurde ua ausgeführt, es solle ausdrücklich klargestellt werden, dass Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation steuerfrei seien. Als Beisp...

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