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SWK 17, 10. Juni 2025, Seite 815

Urschriften von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts müssen (nach der BAO) nicht eigenhändig unterschrieben werden

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: §§ 96, 280 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Landesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr ab. Die Entscheidung wurde elektronisch unterschieben. Strittig war ua die Wirksamkeit dieser Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zum anwendbaren Verfahrensrecht

Nach Art 136 Abs 2 B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Gemäß Art 136 Abs 3 B-VG wird das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch Bundesgesetz geregelt. Durch Bundesgesetz kann auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geregelt werden.

Gemäß § 1 VwGVG (in der Stammfassung BGBl I 2013/33) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des BFG. Nach § 17 VwGVG (ebenfalls idF BGBl I 2013/33) sind auf das Verfahren über Beschwerden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich die Bestimmungen des AVG, die Bestimmungen der BAO, des c und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmung...

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