Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2025, Seite 812

Außergewöhnliche Belastungen: Pflegegeldbescheid als Nachweis der Behinderung

Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 34, 35 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte verschiedene Aufwendungen - ua „Appartementkosten“ (Pensionistenheim), Kosten für Arzneimittel und Arzthonorare - aufgrund einer Behinderung als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen zum Teil gar nicht, zum Teil nur unter Berücksichtigung des Selbstbehalts an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Steuerpflichtige habe im Verfahrenszeitraum weder Pflegegeld bezogen noch einen Behindertenausweis gehabt, womit die geltend gemachten Aufwendungen nur mit Selbstbehalt berücksichtigt werden könnten.

Rechtliche Beurteilung: Nach § 34 Abs 6 Teilstrich 5 EStG (idF AbgÄG 2012) können Aufwendungen iSd § 35 EStG, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden (§ 35 Abs 5 EStG). Diese Bestimmung sieht somit vor, dass die genannten Aufwendungen „an Stelle“ der in § 35 Abs 3 EStG geregelten Freibeträge geltend gemacht werden können und diesfalls der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs 4 EStG nicht zum Tragen kommt. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser (tatsächlichen)...

Daten werden geladen...