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Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben - kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung
Entscheidung: und Ra 2023/15/0104 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: §§ 116 Abs 1, 207 Abs 2, 303 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung gemäß § 99 FinStrG wurden bei einer Steuerpflichtigen, die einen Gastronomiebetrieb führte, die Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für mehrere Jahre wiederaufgenommen und die Abgaben (unter Hinzuschätzung von „Schwarzumsätzen“) neu festgesetzt. Ein parallel eingeleitetes Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt.
Das BFG wies die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Festsetzungsbescheide (im Ergebnis) ab und nahm das Vorliegen hinterzogener Abgaben und damit die zehnjährige Verjährungsfrist an.
Rechtliche Beurteilung: Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO anzuwenden ist. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln. Im Fall eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln.
Im Fall eines Freispruchs im Strafverfahren sowie in jenen Fällen in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, ist es damit Sac...