Der Lizenzvertrag
1. Aufl. 2025
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S. 114. Lizenzvertrag in der Insolvenz
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Angesichts der Tatsache, dass die IO keine speziellen Normen zur Behandlung von Lizenzverträgen im Falle einer Insolvenzeröffnung enthält, unterliegen Lizenzverträge idR den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen für die Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§§ 21-25b IO). Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die Regelungen für Bestandverträge (§§ 23 und 24 IO) oder für beidseitig noch nicht vollständig erfüllte Verträge (§ 21 IO) auf Lizenzverträge anwendbar sind, was im Ergebnis zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führt. Der Vertrag ist dahingehend zu prüfen, ob die Wesensmerkmale eines Bestandvertrags (wie etwa Gebrauchsüberlassung und -gewährung, Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, Dauerschuldverhältnis) vorliegen oder überwiegen. Bei Vorliegen eines bestandvertragsähnlichen Vertragsverhältnisses haben die Bestimmungen der §§ 23 und 24 IO als leges speciales Vorrang vor der allgemeinen Bestimmung des § 21 IO.
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Zu beachten ist jedenfalls § 25a IO, wonach Vertragsauflösungen von (Lizenz-)Verträgen, welche die Fortführung des Unternehmens gefährden könnten, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund zulässig sind („Vertragsauflösungssperre“). Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, gelten nicht als wichtiger Grund (§ 25a Z 1 und 2 IO).
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Besonders ist an dieser Stelle ebenso auf § 25b IO hinzuweisen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Regelungen der §§ 21-25a IO im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger zwingend sind, weshalb sie nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Die Vereinbarung eines Auflösungs- oder Rücktrittsrechts für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem § 25b Abs 2 IO unzulässig („Verbot von Lösungsklauseln“).
S. 124.1. Insolvenz des Lizenznehmers
4.1.1. Bestandvertragsähnliches Vertragsverhältnis
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Grundsätzlich besteht der Vertrag nach Insolvenzeröffnung in der bisherigen Form fort. Der Insolvenzverwalter des insolventen Lizenznehmers (Bestandnehmer) ist jedoch gem § 23 IO berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist zu kündigen. Bei vorzeitiger Auflösung des Lizenzvertrags durch den Insolvenzverwalter erwirbt der Lizenzgeber einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, der eine Insolvenzforderung darstellt.
4.1.2. Kein bestandvertragsähnliches Vertragsverhältnis
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Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob beide Vertragspartner den Vertrag vor Insolvenzeröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt haben (§ 21 IO). Wurde der Vertrag vom Lizenzgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt, ist seine Forderung auf Zahlung des Lizenzentgelts eine bloße Insolvenzforderung. Wenn der Vertrag vom Lizenznehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt wurde, hat der Lizenzgeber den Vertrag idR zu erfüllen.
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Wenn jedoch beide Vertragspartner den Vertrag bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllt haben, hat der Insolvenzverwalter gem § 21 Abs 1 IO folgende zwei Möglichkeiten: Er kann den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil ebenso Erfüllung verlangen oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist (bewegliche Sachen: § 1116 ABGB; unbewegliche: § 560 ZPO) vom Vertrag zurücktreten. Wählt er den Rücktritt, wird der Vertrag ex nunc beendet. Dadurch entfällt für beide Vertragspartner die Vertragserfüllungspflicht. Der durch den Rücktritt entstehende verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch ist eine bloße Insolvenzforderung.
4.2. Insolvenz des Lizenzgebers
4.2.1. Bestandvertragsähnliches Vertragsverhältnis
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In diesem Fall kommt § 24 IO zur Anwendung, wonach der Insolvenzverwalter in den bestehenden Lizenzvertrag ipso iure eintritt und ihm kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht zusteht.
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Insbesondere die vom Lizenznehmer vor Insolvenzeröffnung geleisteten Vorauszahlungen auf Lizenzgebühren unterliegen besonderen Regelungen. Der Lizenznehmer kann dem Insolvenzverwalter diese Zahlungen nur bis zu jenem Zeitpunkt entgegenhalten, bis zu dem der Lizenzvertrag nach der vertraglichen oder - falls keine Vereinbarung getroffen wurde - der gesetzlichen Kündigungsfrist fortbestehen würde (§ 24 Abs 1 IO). Daher sind Vorauszahlungen des Lizenznehmers nur insoweit geschützt, als sie innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist liegen. Zahlungen, die diese Frist überschreiten, gelten lediglich als Insolvenzforderungen. Möchte der Lizenznehmer den Lizenzvertrag aufrechterhalten, ist er verpflichtet, erneut zu zahlen. In Fällen eines befristeten Lizenzvertrags ohne Kündigungsmöglichkeit oder bei Verzicht des Lizenzgebers auf sein Kündigungsrecht sind die Vorauszahlungen für diesen Zeitraum gemäß § 24 Abs 1 IO geschützt.
4.2.2. Kein bestandvertragsähnliches Vertragsverhältnis
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Es kommt hier wiederum auf den Erfüllungsstand des Vertrags zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an, weshalb sinngemäß auf die Ausführungen unter Punkt 4.1.2 verwiesen werden kann.