Der Lizenzvertrag
1. Aufl. 2025
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S. 73. Arten von Lizenzen
3.1. Exklusivlizenz (ausschließliche Lizenz)
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Bei einer Exklusivlizenz (ausschließliche Lizenz) versichert der Lizenzgeber, im lizenzierten Bereich keine weiteren Lizenzen zu erteilen und eigene Benutzungshandlungen zu unterlassen (sog „Ausschließlichkeitsklausel“). Der Lizenznehmer erhält das alleinige Recht, das lizenzierte Immaterialgut zu verwerten. Diese exklusive Lizenz kann zeitlich, räumlich und sachlich beschränkt sein (sog „beschränkte Exklusivlizenz“). Aufgrund ihrer Ausschließlichkeitsfunktion hat die Exklusivlizenz überwiegend eine „dingliche“ oder „quasi-dingliche“ Wirkung („absolute Wirkung“). Das bedeutet, dass jede weitere Verfügung über das lizenzierte Recht durch den Lizenzgeber rechtsunwirksam ist und der Lizenznehmer aus eigenem Recht gegen Verletzungen vorgehen kann.
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Abhängig von der jeweiligen Vertragsposition ergeben sich nach Groß folgende Vor- und Nachteile der Verwertung einer Exklusivlizenz:
Vorteile:
-Durch die Vergabe einer Exklusivlizenz an einen einzigen Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber die gesamte Bandbreite an Aufgaben, darunter Herstellung, Vertrieb, Marketing und Markterschließung, abgenommen.
-Der Lizenzgeber hat die Möglichkeit...