Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
18. Aufl. 2025
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§ 86 Lohnsteuerprüfung
LStR: Rz 1234 bis Rz 1239d
Literatur 2024: Lehner, Reformbedarf aus Sicht der Kontrollbehörden, ZWF 24, 277; Lindmayr, Geplante Erleichterungen bei Betriebsübergaben - BGBl, ARD 6903/17/2024 (18); Zechner, Begleitung einer Unternehmensübertragung, SWK 24, 906.
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1. Allgemeines. Bei der LStPrüfung handelt es sich um eine Außenprüfung iSd § 147 BAO. Zu überprüfen ist sowohl die Einbehaltung als auch die Abfuhr der LSt, der Abzugsteuer nach § 99 (ab ), des Dienstgeberbeitrages (DB - § 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ - § 122 Abs 8 WirtschaftskammerG). Gemeinsam ist entweder von FA oder von der SV auch die SozV-Prüfung sowie die KommunalStPrüfung durchzuführen (ab 2020 GPLB - Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge; bis 2019 GPLA - Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben). Auch der Prüfungsauftrag ist von der jeweiligen Behörde zu erlassen. Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren (s auch § 89 Abs 1). Eine Bindung an die Prüfungsfeststellungen besteht nicht (LStR 1235a). Geprüft wird dabei insb (1) die zutr Erfassung der Bar- und Sachbezüge; (2) die richtige Berechnung und (3) die rechtzeitige Abfuhr.
Mit Erk des