Personalverrechnung: eine Einführung 2025
33. Aufl. 2025
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S. 28116. Personen mit besonderer abgabenrechtlicher Behandlung
16.1. Allgemeines
Für einige Personengruppen sieht der Gesetzgeber andere als die für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen vor. Im Bereich des
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EStG sind es die | ASVG sind es die |
|
|
Darüber hinaus finden in diesem Teil
die Ferialpraktikanten (→ 16.7.),
die Behinderten (→ 16.9.),
die älteren Personen (→ 16.10.) und
die Personen mit geringem Entgelt (→ 16.11.)
abgabenrechtliche Behandlung.
16.2. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Das EStG teilt - wie bereits im Punkt 3.2.1. dargestellt - alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (sog. Steuerinländer) | und in | beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (sog. Steuerausländer). |
↓ | ↓ | |
Für diese Arbeitnehmer sind die Bezüge normal zu versteuern. | Für diese Arbeitnehmer ist der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus nicht zu berücksichtigen. |
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird kein Freibetragsbescheid (→ 20.1.) ausgestellt.
S. 282Die abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen der Personalverrechnung unterscheidet sich - abgesehen von der Nichtberücksichtigung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages sowie des Familienbonus Plus - grundsätzlich nicht von jener der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.
Abweichungen können im Einzelfall bestehen, sofern Doppelbesteuerungsabkommen (→ 3.2.1.) das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zuweisen (z.B. für sog. Grenzgänger).
16.3. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
Für vorübergehend (nur für kurze Zeit) beschäftigte Arbeitnehmer sieht das EStG folgende Regelung vor:
Im Verordnungsweg wurde für
Arbeitnehmer, die ausschließlich körperlich tätig sind,
Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
Arbeitnehmer der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag geregelt.
Von den drei oben angeführten Arbeitnehmergruppen beschäftigt man in der Praxis am ehesten ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer. Daher wird hier nur auf diese Bezug genommen.
Unter „ausschließlich körperlicher Arbeitsleistung“ eines Arbeitnehmers ist
eine einfache manuelle Tätigkeit zu verstehen,
die keiner besonderen Vorbildung bedarf und
ohne besondere Einschulung verrichtet werden kann (z.B. als Abwäscherin).
Ein Arbeitnehmer kann in einem Kalenderjahr immer wieder so tätig sein, im Einzelfall aber nicht länger als eine Woche. Eine kontinuierliche Tätigkeit darf nicht erkennbar sein.
Für solche Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer in Form eines festen Steuersatzes vom vollen (steuerbaren) Bruttobezug berechnet, sofern bestimmte Beträge nicht überschritten werden.
S. 283Die lohnsteuerliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge (ausgenommen der abgabenfreien Entschädigungen, → 10.2.3.) vorübergehend ausschließlich körperlich tätiger Arbeitnehmer ist wie folgt vorzunehmen:
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SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | |
Bruttobezug bis zu einem
| pflichtig (als lfd. Bez. bzw. als SZ) | 2 % | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
bei Überschreiten dieser Beträge | pflichtig (als lfd. Bez. bzw. als sonst. Bez., → 11.3.3.) |
16.4. Fallweise beschäftigte Personen
Fallweise beschäftigte Personen sind Dienstnehmer,
die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden,
wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart wurde.
Zu dieser Personengruppe gehören daher nicht Dienstnehmer, die
zusammenhängend länger als sechs Tage,
regelmäßig an bestimmten wiederkehrenden Tagen, wie z.B. jeden Samstag, oder
einmal monatlich (z.B. jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat)
aushilfsweise beschäftigt werden. In einem solchen Fall liegt durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
S. 284Die Gruppe der fallweise beschäftigten Personen teilt sich abhängig von der Höhe des in
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geringfügig fallweise beschäftigte Personen | und | voll versicherte fallweise beschäftigte Personen. |
Für diese Dienstnehmer gilt das unter Punkt 16.5. Gesagte | Für diese Dienstnehmer gelten die in diesem Buch für Arbeiter und Angestellte behandelten Abrechnungsvorschriften | |
und für beide Personengruppen gelten nachstehende Meldevorschriften. | ||
Auch für fallweise beschäftigte Personen ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich (→ 5.2.). Für jeden einzelnen geplanten Beschäftigungstag ist eine eigene „Anmeldung fallweise Beschäftigter“ zu erstatten. Diese wirkt als Vor-Ort-Anmeldung und ist grundsätzlich elektronisch über ELDA oder - und dies ist nur für die Vor-Ort-Anmeldung fallweise Beschäftigter zulässig - mittels ELDA-APP zu erstatten. In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine Meldung per Telefax oder telefonisch möglich (siehe dazu Punkt 5.2.). Tritt der Dienstnehmer seine Beschäftigung nicht an, ist eine Stornierung der jeweiligen Vor-Ort-Anmeldungen (Tage) notwendig (eine Richtigstellung ist nicht möglich).
Eine elektronische Nachmeldung der einzelnen Beschäftigungstage binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung ist bei einer fallweisen Beschäftigung - anders als bei einer Vor-Ort-Anmeldung bei einer durchlaufenden Beschäftigung - nicht erforderlich. Die endgültige An- und Abmeldung für fallweise beschäftigte Personen ist als „mBGM für fallweise Beschäftigte“ zu erstatten (→ 19.2.1.).
Wichtiger Hinweis: Im Rahmen der mBGM für fallweise Beschäftigte werden auch die innerhalb des jeweiligen Beitragszeitraumes liegenden tatsächlichen Beschäftigungstage des Versicherten einzeln und die Beitragsgrundlagen sowie - im Selbstabrechnungsverfahren - die zu entrichtenden Beiträge für jeden einzelnen Tag bekannt gegeben (ein Tarifblock pro Beschäftigungstag).
Die mBGM für fallweise Beschäftigte ist grundsätzlich (auch im Selbstabrechnungsverfahren) bis zum 7. des Folgemonats zu übermitteln. Dies gilt jedoch nur für die An- und Abmeldung und nicht für die Meldung der Beitragsgrundlagen bzw. Sozialversicherungsbeiträge. Es kann daher bis zum 7. des Folgemonats vorerst nur die mBGM ohne Verrechnung (nur Tarifblock) übermittelt und bis zum 15. des Folgemonats die vollständige mBGM nachgereicht werden (über Storno und Neumeldung). Wird die Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet auch bei fallweisen Beschäftigungen die Übermittlungsfrist (für die vollständige mBGM) mit dem 15. des übernächsten Monats. Vorschreibebetriebe müssen hingegen die mBGM komplett bis zum 7. des Folgemonats übermitteln.
S. 28516.5. Geringfügig Beschäftigte
Als geringfügig Beschäftigte gelten sowohl
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geringfügig beschäftigte Dienstnehmer | als auch | geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer. |
16.5.1. Geringfügigkeitsgrenzen
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig (als nur unfallversicherungspflichtig und daher nur teilversichert), wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 551,10 gebührt.
Bei der Feststellung der Geringfügigkeit sind Sonderzahlungen nicht miteinzubeziehen.
Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz und Lehrlinge sind, unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes, immer voll zu versichern.
Bei geringfügig beschäftigten Dienstnehmern entsteht nach Ansicht der Sozialversicherungsträger im Austrittsmonat (allein) wegen der Auszahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt grundsätzlich keine Vollversicherung (bei der Verlängerung der Pflichtversicherung, → 17.3.4.1.).
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist zu unterscheiden:
① Unbefristete bzw. zumindest für einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse
② Kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse
③ Fallweise Beschäftigungen (→ 16.4.)
Mehrere Dienstverhältnisse eines Dienstnehmers beim selben Dienstgeber sind stets getrennt zu betrachten!
S. 286 ① Unbefristete bzw. zumindest für einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse:
Bei einer auf unbestimmte Zeit bzw. zumindest für einen Monat vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat.
Angaben:
Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) auf unbestimmte Zeit
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: 8.4.
Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 12.4. durch Lösung in der Probezeit
Vereinbartes monatliches Entgelt: € 2.400,00
Tatsächliches Entgelt: € 400,00 (€ 2.400,00 : 30 × 5)
Lösung:
Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat auf Basis des vereinbarten bzw. hochgerechneten Entgelts zu erfolgen.
€ 2.400,00 sind größer als € 551,10.
Es liegt eine Vollversicherung vor.
Angaben:
Befristetes Beschäftigungsverhältnis für 12.6. bis 14.7.
Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden
Entgelt im Juni: € 600,00 : 30 × 19 = € 380,00
Entgelt im Juli: € 600,00 : 30 × 14 = € 280,00
Lösung:
Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat auf Basis des vereinbarten bzw. hochgerechneten Entgelts zu erfolgen.
€ 600,00 sind größer als € 551,10.
Es liegt eine Vollversicherung vor.
S. 287 ② Kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse:
Bei einer kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung ist für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Es hat keine Hochrechnung zu erfolgen.
Beispiel 1
Angaben:
Befristetes Beschäftigungsverhältnis für 10.7. bis 21.7.
Beschäftigung im Ausmaß von 15 Wochenstunden zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt
Kollektivvertragliches Mindestentgelt für 15 Wochenstunden: € 1.800,00 : 40 × 15 = € 675,00
Tatsächliches Entgelt für die Zeit vom 10.7. bis 21.7.: € 675,00 : 30 × 12 = € 270,00
Lösung:
Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat auf Basis des tatsächlichen Entgelts (ohne Hochrechnung) zu erfolgen.
€ 270,00 sind kleiner als € 551,10.
Es liegt eine geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung) vor.
Beispiel 2
Angaben:
Befristetes Beschäftigungsverhältnis für 18.8. bis 5.9. (3 Wochen)
Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden (Montag bis Freitag)
Vereinbarter Stundenlohn: € 12,00
Tatsächliches Entgelt für
-August (2 Wochen): € 12,00 × 30 × 2 Wochen = € 720,00
-September (1 Woche): € 12,00 × 30 × 1 Woche = € 360,00
Lösung:
Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat auf Basis des tatsächlichen Entgelts (ohne Hochrechnung) zu erfolgen:
August: € 720,00 sind größer als € 551,10. Es liegt eine Vollversicherung vor.
September: € 360,00 sind kleiner als € 551,10. Es liegt eine geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung) vor.
③ Fallweise Beschäftigungen:
Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Das Entgelt jedes einzelnen Kalendertages ist mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen.
S. 288Beispiel
Angaben:
Es werden fallweise Beschäftigungen für folgende Kalendertage vereinbart:
-5.1. mit einem Entgelt von € 100,00
-9.1. mit einem Entgelt von € 300,00
-10.1. mit einem Entgelt von € 500,00
-17.1. mit einem Entgelt von € 600,00
Lösung:
Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat für jeden einzelnen Tag auf Basis des tatsächlichen Entgelts zu erfolgen:
5.1.: geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung)
9.1.: geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung)
10.1.: geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung)
17.1.: Vollversicherung
Für 9.1., 10.1. und 17.1. ist die tägliche Höchstbeitragsgrundlage von € 215,00 bei der Bemessung der Unfallversicherungsbeiträge zu beachten.
Für alle Varianten (①, ②, ③) gilt:
Mehrere Dienstverhältnisse eines Dienstnehmers beim selben Dienstgeber sind stets getrennt zu betrachten.
Beispiel
Angaben:
Fallweise Beschäftigung zu Dienstgeber A am 2.3., Entgelt € 150,00
Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Dienstgeber A mit Beginn am 27.3., Entgelt € 360,00 (vereinbartes Monatsentgelt € 2.160,00 : 30 × 5)
Lösung:
Beide Beschäftigungsverhältnisse sind separat zu betrachten.
Fallweise Beschäftigung: Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat auf Basis des tatsächlichen Entgelts (ohne Hochrechnung) zu erfolgen. € 150,00 sind kleiner als € 551,10. Es liegt eine geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung) vor.
Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis: Der Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat auf Basis des vereinbarten bzw. hochgerechneten Entgelts zu erfolgen. € 2.160,00 ist größer als € 551,10. Es liegt eine Vollversicherung vor.
S. 289Wechsel von Voll- auf Teilversicherung (und umgekehrt)
Für den Wechsel von Voll- auf Teilversicherung oder umgekehrt bei Fortbestand eines (länger als einen Monat vereinbarten) Dienstverhältnisses gilt:
Hinweis: Ein untermonatiger Wechsel von Voll- und Teilversicherung ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit einer Abmeldung zu beenden und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten. Liegt nur ein einziges Beschäftigungsverhältnis vor, bei dem sich die Verhältnisse während des Monats ändern, kann in diesem Monat nur entweder eine Vollversicherung oder eine Teilversicherung vorliegen. Dabei ist anhand der nachstehenden Grundsätze vorzugehen.
Wechsel von Voll- auf Teilversicherung: Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung während des Kalendermonats ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraums. Dies gilt jedenfalls, wenn das Entgelt in diesem Monat insgesamt noch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,00 beschäftigt und daher voll versichert. Am 11. des laufenden Monats kommt es zu einer Stundenreduktion mit einem monatlichen Entgelt von € 270,00.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom 1.-10. (€ 1.350,00 : 30 × 10) | = € | 450,00 |
Vom 11.-30. (€ 270,00 : 30 × 20) | = € | 180,00 |
€ | 630,00 |
In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) noch bis zum Ende des laufenden Beitragszeitraums voll versichert.
Aber auch bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem Wechsel von Voll- auf Teilversicherung während des Kalendermonats bis zum Ende dieses Beitragszeitraums noch Vollversicherung vor (sog. „Schutzmonat“).
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,00 beschäftigt und daher voll versichert. Am 6. des S. 290laufenden Monats kommt es (spontan) zu einer Stundenreduktion mit einem monatlichen Entgelt von € 270,00.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom 1.-5. (€ 1.350,00 : 30 × 5) | = € | 225,00 |
Vom 6.-30. (€ 270,00 : 30 × 25) | = € | 225,00 |
€ | 450,00 |
In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) noch bis zum Ende des laufenden Beitragszeitraums voll versichert („Schutzmonat“).
Ist jedoch bereits am Ersten eines Beitragszeitraums bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird und überschreitet das Entgelt in diesem Monat insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze, endet die Vollversicherung grundsätzlich mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums.
Wechsel von Teil- auf Vollversicherung: Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Teilversicherung begründet, durch Erhöhung des Entgelts die Voraussetzungen für die Vollversicherung ein und überschreitet das Entgelt in diesem Monat insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, beginnt die Vollversicherung mit Beginn des laufenden Beitragszeitraums.
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 270,00 geringfügig beschäftigt und daher in der Unfallversicherung teilversichert. Am 11. des laufenden Monats kommt es zu einer Stundenerhöhung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,00.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom 1.-10. (€ 270,00 : 30 × 10) | = € | 90,00 |
Vom 11.-30. (€ 1.350,00 : 30 × 20) | = € | 900,00 |
€ | 990,00 |
In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) bereits mit Beginn des laufenden Beitragszeitraums voll versichert.
Die Änderung von einer Vollversicherung auf eine Teilversicherung (oder umgekehrt) ist der Österreichischen Gesundheitskasse grundsätzlich über die mBGM zu melden. Es kann jedoch optional auch eine Änderungsmeldung übermittelt werden, solange noch keine mBGM für den betroffenen Beitragszeitraum erstattet wurde (→ 5.2.). Dies kann bei einem Wechsel von einer Teil- auf eine Vollversicherung sinnvoll sein, um dem Dienstnehmer die Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen bereits während des laufenden Beitragszeitraums zu ermöglichen.
S. 29116.5.2. Beitragsverrechnung
16.5.2.1. Verrechnung der Unfallversicherungsbeiträge
Der vom Dienstgeber zu tragende Beitrag beträgt 1,1 % der Beitragsgrundlage (inkl. Sonderzahlungen), sofern nicht zusätzlich die Dienstgeberabgabe (→ 16.5.2.2.) anfällt.
Beitragsgrundlage ist die Summe der monatlichen Entgelte (inkl. Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Beitragszeitraum ebenfalls der Kalendermonat. Es ist jedoch möglich, den UV-Beitrag (gemeinsam mit einer etwaigen Dienstgeberabgabe → 16.5.2.2.) jährlich zu entrichten. Voraussetzung einer jährlichen Entrichtung ist jedoch, dass auch die BV-Beiträge jährlich bezahlt werden, was wiederum mit einem Zuschlag von 2,5 % zum BV-Beitrag verbunden ist (→ 16.5.2.3.).
Für geringfügig Beschäftigte muss - auch bei jährlicher Zahlung der Beiträge - monatlich eine mBGM übermittelt werden.
Für die Verrechnung der Beiträge sind u.a. folgende Beschäftigtengruppen zu verwenden:
Geringfügig beschäftigte Arbeiter
Geringfügig beschäftigte Angestellte
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer - Arbeiter
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer - Angestellte
Darüber hinaus bestehen im Tarifsystem Abschläge (Entfall des UV-Beitrags) in folgenden Bereichen:
Für geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden Kalendermonats keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln der Unfallversicherung bezahlt.
Auch die Neugründer im Sinn des Neugründungs-Förderungsgesetzes (→ 19.5.) sind im ersten Jahr von der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrags für ihre Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) befreit.
Diese Abschläge werden über die mBGM (Abschlag in der jeweiligen Verrechnungsposition) gemeldet (→ 6.4.1.2., → 19.2.1.).
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 16.10.
Wenn es sich bei den geringfügigen Beschäftigungen um unterschiedliche Vereinbarungen (① unbefristete bzw. zumindest für einen Monat vereinbarte DienstverS. 292hältnisse, ② kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse, ③ fallweise Beschäftigungen) handelt, sind diese in getrennten mBGM zu melden. Für alle in einem Kalendermonat beendeten Beschäftigungen mit gleicher Vereinbarung ist jedoch nur eine mBGM (ev. mit mehreren Tarifblöcken bzw. Verrechnungsblöcken) zu melden.
16.5.2.2. Verrechnung der Dienstgeberabgabe
Der Dienstgeber hat neben dem Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,1 %
für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen
eine pauschalierte Abgabe (Dienstgeberabgabe) zu leisten,
sofern die Summe ihrer monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10 × 1,5 = € 826,65) übersteigt.
Die Dienstgeberabgabe beträgt 19,4 % und wird bemessen von der Summe der monatlichen Entgelte inklusive Sonderzahlungen der geringfügig Beschäftigten (unter Außerachtlassung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage). Die Dienstgeberabgabe ist auch von Sonderzahlungen zu leisten.
Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe besteht im Tarifsystem ein Zuschlag (siehe dazu allgemein Punkt 6.4.1.2.), der über die mBGM (im Rahmen der jeweiligen Verrechnungsposition) gemeldet wird (→ 19.2.1.).
Hinweis: Im Vorschreibeverfahren werden Abschläge (genau wie Zuschläge) im Tarifsystem zu einem Großteil anhand der bestehenden Daten durch den Krankenversicherungsträger automatisch berücksichtigt. Nur gewisse Abschläge (und Zuschläge) müssen vom Dienstgeber zwingend über die mBGM (im Rahmen der Verrechnungsposition) gemeldet werden (→ 19.2.2.). Eine Meldung der Dienstgeberabgabe ist nur dann erforderlich, wenn sich diese aus geringfügigen Beschäftigungen ergibt, die bei mehreren Krankenversicherungsträgern bzw. Landesstellen der ÖGK gemeldet sind.
S. 293Liegen Verstöße bzw. Säumnisse bei der Meldung, in der Berechnung oder bei der Einzahlung der Dienstgeberabgabe vor, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des ASVG (→ 21.4.).
16.5.2.3. Meldung des BV-Beitrags
Bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen besteht die Wahlmöglichkeit, die BV-Beiträge entweder monatlich oder jährlich an die Österreichische Gesundheitskasse zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Bei der jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag zu entrichten.
Sowohl der BV-Beitrag als auch der Zuschlag zum BV-Beitrag in Höhe von 2,5 % sind über eigene Zuschläge im Tarifsystem abzurechnen und - auch bei jährlicher Zahlung - monatlich über die mBGM zu melden (→ 19.2.1.).
16.5.2.4. Zusammenfassung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||
Bis zu den Geringfügigkeitsgrenzen: | Der lfd. Bezug | frei | pflichtig (als lfd. Bez., → 6.5.) | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
Die Sonderzahlung | frei/pflichtig (als sonst. Bez., → 11.3.3.) | |||||
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen: | Der lfd. Bezug | pflichtig (als lfd. Bez.) | pflichtig (als lfd. Bez., → 6.5.) | |||
Die Sonderzahlung | pflichtig (als SZ) | frei/pflichtig (als sonst. Bez., → 11.3.3.) | ||||
S. 29416.5.3. Dienstnehmerbeiträge bei mehrfacher Beschäftigung
Ohne unmittelbare Auswirkung für den Dienstgeber gilt:
Von der Österreichischen Gesundheitskasse werden für jeden Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) alle Entgelte aus allen seinen Beschäftigungsverhältnissen im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person für sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt, sondern als voll versichert (kranken- und pensionsversichert) sowie arbeitslosenversichert. Der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) hat dann für diese Pflichtversicherung - unabhängig vom Dienstgeber - die Beiträge (Kranken- und Pensionsversicherung zuzüglich einer allfälligen Kammerumlage) selbst zu entrichten. Diese werden dem Dienstnehmer vom Krankenversicherungsträger jährlich im Nachhinein vorgeschrieben.
16.5.4. Abrechnungsbeispiel
Angaben:
Geringfügig beschäftigte Arbeiterin,
Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
monatliche Abrechnung für Oktober 2025,
Stundenlohn: € 15,00,
es sind 30 Stunden abzurechnen,
kein AVAB/AEAB/FABO+,
das BMSVG findet keine Anwendung.
Hinweis:
Die Abrechnung eines geringfügig beschäftigten Dienstnehmers erfolgt in jedem Fall so, wie in diesem Beispiel dargestellt, unabhängig davon, ob dieser
voll versichert ist (→ 16.5.3.)
oder der Dienstgeber
bloß 1,1 % Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.5.2.1.),
bloß 19,4 % Dienstgeberabgabe (→ 16.5.2.2.) oder
die Dienstgeberabgabe und den Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.5.2.2.)
zu entrichten hat.
S. 295Lösung:
S. 29616.6. Kombinationen
Bei den im ASVG bzw. im EStG mit und ohne besonderer abgabenrechtlicher Behandlung geregelten Personengruppen sind u.a. nachstehende Kombinationen möglich:

Beispiel: Ein im Bereich des EStG beschränkt steuerpflichtig zu behandelnder Arbeitnehmer kann im Bereich des ASVG (auf Grund seines geringen Verdienstes) ein geringfügig beschäftigter Dienstnehmer sein.
16.7. Ferialpraktikanten
16.7.1. Vertragsrechtliche Zuordnung
Vertragsrechtlich unterscheidet man zwischen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ferialpraktikanten | und | Ferialarbeitern/Ferialangestellten. |
↓ | ↓ | |
Ⓐ | Ⓑ |
S. 297 Ⓐ Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder einer Hochschule, die im Rahmen ihres noch nicht beendeten Studiums eine vorgeschriebene praktische Tätigkeit (= Pflichtpraktikum) ausüben. Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet. Es kommt in erster Linie auf die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs und nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung an. Es darf weder eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit gegeben sein.
Der Inhalt und die Dauer des Praktikums haben sich nach den Ausbildungsvorschriften der Schule bzw. des Studiums zu richten. Beschäftigungszeiten über das vorgeschriebene Ausmaß hinaus können nicht als Ferialpraktikum gewertet werden, sondern führen zu einer Beschäftigung als Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellter.
Ⓑ Unter Ferialarbeitern/Ferialangestellten (Werkstudenten) versteht man Schüler und Studenten, die vornehmlich in den Ferien etwas „verdienen“ wollen. Aus diesem Grund treten sie in ein Dienstverhältnis und werden je nach Art ihrer Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte geführt.
16.7.2. Versicherungsrechtliche Zuordnung
Im Sinn des ASVG teilt man Ferialpraktikanten in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
weisungsfreie (echte) Ferialpraktikanten | und | weisungsgebundene (unechte) Ferialpraktikanten. |
Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers im Sinn des ASVG nicht entsprechen. | Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers im Sinn des ASVG entsprechen. | |
Die Kriterien eines Dienstnehmers sind dann erfüllt, wenn eine Person in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (also bei fremdbestimmter Dienstleistung) gegen Entgelt beschäftigt wird; jedenfalls dann, wenn die Person lohnsteuerpflichtig ist (→ 3.1.2.1.5.). | ||
Ⓐ | Ⓑ |
Ⓐ Ein weisungsfreier (echter) Ferialpraktikant ist eine Person, die
keine fremdbestimmte Dienstleistung erbringt und
keinen Arbeitslohn (Entgelt) bezieht.
Dieser unentgeltliche Ferialpraktikant ist von den Bestimmungen des ASVG ausgenommen.
Demnach ist dieser weder bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu melden, noch sind für diesen Beiträge zu entrichten.
S. 298Er ist im Rahmen der Schülerunfallversicherung aber unfallversichert.
Ⓑ Ein weisungsgebundener (unechter) Ferialpraktikant ist eine Person, die
fremdbestimmte Dienstleistung erbringt und/oder
Arbeitslohn (Entgelt) bezieht.
Die Höhe des Arbeitslohns (Entgelt) richtet sich, abhängig von der Art der Tätigkeit, nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags.
Dieser Ferialpraktikant ist Dienstnehmer im Sinn des ASVG und als solcher bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu melden.
Es gelten alle für Dienstnehmer zu berücksichtigende Meldevorschriften.
Resümee: Weisungsgebundene (unechte) Ferialpraktikanten und Ferialarbeiter/Ferialangestellte sind rechtlich gleichwertige Personen.
Wichtiger Hinweis: Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe liegt der Hauptzweck in der praktischen Ausbildung, daher wird das Praktikantenverhältnis mit einem Dienstvertrag begründet; diese Person ist daher als Dienstnehmer zu behandeln.
16.7.3. Steuerrechtliche Zuordnung
Lohnsteuerlich ist ein inländischer Ferialpraktikant wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln.
16.8. Freie Dienstnehmer
16.8.1. Vertragsrechtliche Zuordnung
Ein freier Dienstnehmer ist eine auf Grund eines freien Dienstvertrags tätige Person. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag vor allem dadurch, dass
die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (→ 4.1.) gänzlich fehlt oder nur schwach ausgeprägt vorhanden ist;
vom Werkvertrag dadurch, dass
kein Werk oder ein bestimmter Erfolg, sondern bloß gattungsmäßig umschriebene Dienstleistungen geschuldet werden (das bedeutet, geschuldet wird ein „Wirken“ [Bemühen], und nicht ein „Werk“ [Erfolg]). Der freie Dienstnehmer übernimmt demnach keine Erfolgsgarantie.
Es handelt sich also beim freien Dienstvertrag um eine Mischform zwischen „echtem“ Dienstvertrag und Werkvertrag.
Für einen freien Dienstvertrag sind u.a.
die Selbstgestaltung des Arbeitsablaufs,
S. 299das grundsätzliche Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit,
das grundsätzliche Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmerorganismus und
die (nicht ausschließliche) persönliche Arbeitspflicht
charakteristisch.
Beispiele solcher Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge zu Dienstleistungen verpflichten können, sind:
Programmierer,
freie Handelsvertreter,
Konsulenten,
Reiseleiter.
Freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht.
Auch für freie Dienstnehmer - sofern sie dem ASVG unterliegen (→ 16.8.2.) - ist unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstzettel gebührenfrei auszustellen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,
Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
Beginn des freien Dienstverhältnisses,
bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse des freien Dienstnehmers.
Bezüglich der Änderungen der Dienstzettelinhalte, der Nichtaushändigung und der Auslandstätigkeit gilt das zum Dienstzettel für Dienstnehmer Gesagte (siehe Seite 25).
16.8.2. Versicherungsrechtliche Zuordnung
Den Dienstnehmern im Sinn des ASVG sind Personen gleichgestellt,
die sich auf Grund freier Dienstverträge,
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
S. 300und zwar
für einen Dienstgeber (Unternehmer mit Gewerbe- oder Berufsberechtigung),
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,
die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und
über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen,
sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit
nicht bereits einer anderen Versicherungspflicht unterliegen (§ 4 Abs. 4 ASVG).
Das ASVG teilt die freien Dienstnehmer in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer | und in | voll versicherte freie Dienstnehmer. |
Für diese Personen gelten die in diesem Punkt behandelten Bestimmungen | Für diese Personen gelten die in diesem Punkt behandelten Bestimmungen. | |
und | ||
die unter Punkt 16.5. behandelten Zuordnungs- und Abrechnungsbestimmungen. |
16.8.3. Steuerrechtliche Zuordnung
Das EStG enthält bloß zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses sprechen, nämlich
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und
die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (→ 3.2.3.).
Sind diese Kriterien trotz Vorliegens eines (aus der Sicht des Vertragsrechts gesehenen) freien Dienstvertrags gegeben, ist der freie Dienstnehmer steuerrechtlich ein Arbeitnehmer und als solcher auch zu behandeln. In einem solchen Fall gilt alles in diesem Buch über Arbeitnehmer/Dienstnehmer Gesagte. Andernfalls wird für den freien Dienstnehmer die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung (→ 20.3.) ermittelt.
S. 30116.8.4. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Für einen freien Dienstnehmer im Sinn des ASVG, bei dem die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung ermittelt wird, gilt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenrechtliche Bestimmungen | ||||
Beginn der Versicherungspflicht | Mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. | |||
Ende der Versicherungspflicht | Erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. | |||
Meldungen an die Österreichische Gesundheitskasse | ||||
Beitragsgrundlage | Das in einem Kalendermonat erzielte beitragspflichtige Entgelt (→ 6.4.1.) exkl. Umsatzsteuer. Gebührt das Entgelt (Honorar) für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist es durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung zu dividieren, wobei angefangene Kalendermonate als volle zählen. Es ist monatlich eine mBGM mit der errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten. | |||
Höchstbeitragsgrundlage | Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt
| |||
Beschäftigtengruppen | Für freie Dienstnehmer bestehen u.a. folgende Beschäftigtengruppen:
| |||
Beitragssätze zur (zum): | freier Dienstnehmer: | Dienstgeber: | ||
| 2,95 % | 2,95 % | ||
| 3,87 % | 3,78 % | ||
| 10,25 % | 12,55 % | ||
| - | 1,10 % | ||
| - | 0,10 % | ||
| 0,50 % | - | ||
gesamt: | 17,57 % | 20,48 % | ||
S. 302 | ||||
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer | Siehe Punkt 16.5. | |||
mBGM | Die mBGM kann bis zum 15. (Selbstabrechnungsverfahren) bzw. 7. (Vorschreibeverfahren) des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen. Die erste auf die Anmeldung folgende mBGM ist jedoch auch dann zu übermitteln, wenn noch kein Entgelt geleistet wurde, um die Daten der reduzierten Anmeldung zu ergänzen („mBGM ohne Verrechnung“). Bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 15. des auf eine Abmeldung folgenden Kalendermonats, muss die mBGM ohne Verrechnung storniert und durch eine mBGM mit Verrechnung ersetzt werden. Gebührt das Entgelt (Honorar) für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist es durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung zu dividieren, wobei angefangene Kalendermonate als volle zählen. Es ist monatlich eine mBGM mit der errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten. | |||
Entrichtung der Beiträge | Der Dienstgeber entrichtet sowohl die auf ihn als auch auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge. | |||
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge | Es kann auf die Ausführungen in Punkt 19.2. verwiesen werden. | |||
Versicherungsschutz Versicherungsleistung | ||||
Sind nicht zu entrichten (→ 16.8.3.). | ||||
Sind zu entrichten. | ||||
S. 30316.8.5. Zusammenfassung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | |
laufende Bezüge | pflichtig | frei | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
Sonderzahlungen | pflichtig | frei | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
16.8.6. Abrechnungsbeispiel
Angaben:
Freier Dienstnehmer im Sinn des ASVG - Angestellte,
Abrechnung für Oktober 2025,
Honorar: € 2.000,00,
Tagesgelder für 10 Tage à € 22,00,
Kilometergelder für 800 km à € 0,42.
das BMSVG findet Anwendung.
Bei dem freien Dienstnehmer handelt es sich umsatzsteuerlich um einen sog. Kleinunternehmer.
S. 304Lösung:
S. 30516.9. Behinderte
Lt. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind begünstigte Behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt u.a. ein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).
Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Dienstnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses und auf die Lohn-/Gehaltsabrechnung hat.
Begünstigte Behinderte haben nach Ablauf von vier Jahren (gerechnet vom Beginn des Dienstverhältnisses) einen besonderen Kündigungsschutz. Demnach können diese erst nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses (eingerichtet beim Sozialministeriumservice) gekündigt werden. Das Dienstverhältnis darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Frist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden; im Regelfall greifen die längeren Kündigungsfristen des ABGB bzw. AngG.
Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet,
auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.
Ist diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich (nach Monaten aufgeschlüsselt) für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorgeschrieben.
Die Ausgleichstaxe (für das Kalenderjahr 2024) betrug für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| € 320,00 monatlich, |
| € 451,00 monatlich und |
| € 477,00 monatlich. |
S. 306Die Ausgleichstaxe für 2025 beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
| € 335,00 monatlich, |
| € 472,00 monatlich und |
| € 499,00 monatlich. |
Für die Grenze bezüglich der Betriebsgröße ist immer der Mitarbeiterstand (Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn) am Ersten eines Kalendermonats entscheidend.
Angaben:
Ein Dienstgeber beschäftigt per Stichtag 1. Jänner im Bundesgebiet 238 für die Ermittlung der Pflichtzahl zu berücksichtigende Dienstnehmer. Davon sind 18 teilzeitbeschäftigt.
Zwei Personen (davon ist eine Person teilzeitbeschäftigt) sind begünstigte Behinderte im Alter von 30 und 40 Jahren, eine Person davon ist blind, zählt daher doppelt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lösung: | Begründung: | ||||
1. | Ermittlung der Pflichtzahl | ||||
238 | |||||
- | 2 | Zwei Personen sind begünstigte Behinderte. | |||
236 | |||||
236 : 25 = 9, | Pro 25 Dienstnehmer ist ein begünstigter Behinderter einzustellen. | ||||
Die Pflichtzahl ist 9. | |||||
2. | Ermittlung der Ausgleichstaxe | ||||
9 | Pflichtzahl | ||||
- | 3 | Es werden zwei begünstigte Behinderte, davon ein Blinder beschäftigt (1 + (2 × 1) = 3). | |||
6 | Der Dienstgeber hat sechs Pflichtstellen unbesetzt. | ||||
€ 451,00 × 6 = € 2.706,00 | Die Ausgleichstaxe für sechs nicht besetzte Pflichtstellen beträgt für den Monat Jänner 2024 € 2.706,00. | ||||
S. 307Für begünstigte Behinderte gelten nachstehende abgabenrechtliche Bestimmungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | |
laufende Bezüge sind | pflichtig | pflichtig | frei | frei | frei |
Sonderzahlungen sind | pflichtig | frei/pflichtig (→ 11.3.3.) | frei | frei | frei |
Hinweis: Für begünstigte behinderte Dienstnehmer im Sinn des BEinstG ist die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) nicht zu entrichten (→ 19.4.2.).
16.10. Ältere Personen
Für ältere Dienstnehmer bzw. ältere freie Dienstnehmer gelten nachstehende Sonderbestimmungen:
Arbeitslosenversicherungsbeitrag:
Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags (DG- und DN-Anteil) (wegen Entfalls der Arbeitslosenversicherungspflicht) für Männer und Frauen, die
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten, ausgenommen die Korridorpension) erfüllen oder
das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Hinweis: Es empfiehlt sich, den möglichen Stichtag für den Anspruch auf eine Alterspension frühzeitig in Erfahrung zu bringen. Werden trotz Nichtbestehens der Arbeitslosenversicherungspflicht Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet, so sind diese auf Antrag zurückzuerstatten.
Unfallversicherungsbeitrag:
Entfall des UV-Beitrags für Männer und Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Pensionsversicherungsbeitrag:
Pensionsaufschub: Halbierung des PV-Beitrags (22,8 % auf 11,4 %) für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres (bzw. eines bereits erhöhten S. 308Regelpensionsalters) für insgesamt maximal drei Jahre bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (bzw. entsprechend später) und für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres (bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres), die Anspruch auf eine Alterspension haben, diese aber nicht beziehen (→ 19.2.3.2.).
Erwerbstätige Pensionsbezieher: Entfall des Dienstnehmer-PV-Beitrags für die allgemeine Beitragsgrundlage (laufende Bezüge) für Dienstnehmer, die das Regelpensionsalter439 erreicht haben und neben dem Bezug einer Alterspension eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben; dies gilt maximal bis zum Ausmaß von 10,25 % des Zweifachen der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10 × 2 = € 1.102,20; → 19.2.3.3.).
Hinweis: Es empfiehlt sich, vom Dienstnehmer im Vorfeld eine entsprechende Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers zu verlangen, wonach ab einem bestimmten Datum der Anspruch auf eine Alterspension besteht, diese aber nicht ausbezahlt wird, oder wonach eine Alterspension bereits bezogen wird.
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE-Zuschlag):
Entfall des IE-Zuschlags für Männer und Frauen, die
die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension441 (Mindestalter, erforderliche Anzahl von Versicherungs- und Beitragsmonaten, ausgenommen die Korridorpension) erfüllen oder
das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):
Entfall des DB zum FLAF (→ 19.3.2.) und des DZ (→ 19.3.3.) für Männer und Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer): Für Dienstnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) nicht zu entrichten (→ 19.4.2.).
S. 309Auf Grund dieser Sonderbestimmungen ergeben sich folgende Varianten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 | Variante 4 | |
Männer und Frauen bis 60 Jahre ohne Pensionsanspruch | Männer und Frauen bis 60 Jahre mit Pensionsanspruch | Männer und Frauen über 60 Jahre bis 63 Jahre ohne Pensionsanspruch | Männer und Frauen über 60 Jahre mit Pensionsanspruch | |
AV-Beitrag? | ja | nein | ja | nein |
UV-Beitrag? | ja | ja | nein | nein |
PV-Beitrag? | ja | ja | ja | ja Sofern bereits Regelpensionsanspruch besteht: siehe Varianten 6-9 |
IE-Zuschlag? | ja | nein | ja | nein |
DB/DZ? | ja | ja | nein | nein |
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Variante 5 | Variante 6 | Variante 7 | Variante 8 | |
Männer über 63 Jahre | Männer über 65 Jahre mit Regelpensionsanspruch439 ohne Leistungsbezug | Männer über 65 Jahre mit Regelpensionsanspruch und Leistungsbezug | Frauen über 60 Jahre mit Regelpensionsanspruch ohne Leistungsbezug | |
AV-Beitrag? | nein | nein | nein | nein |
UV-Beitrag? | nein | nein | nein | nein |
PV-Beitrag? | ja | ja (Halbierung bis maximal 68 Jahre) | DG: ja DN: nein (eingeschränkt) | ja (Halbierung bis maximal 63 Jahre) |
IE-Zuschlag? | nein | nein | nein | nein |
DB/DZ? | nein | nein | nein | nein |
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S. 310 | Variante 9 | Variante 10 |
Frauen über 60 Jahre mit Regelpensionsanspruch und Leistungsbezug | Frauen über 63 Jahre | |
AV-Beitrag? | nein | nein |
UV-Beitrag? | nein | nein |
PV-Beitrag? | DG: ja DN: nein (eingeschränkt) | ja, außer Varianten 8 oder 9 treffen zu |
IE-Zuschlag? | nein | nein |
DB/DZ? | nein | nein |
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AV | = | Arbeitslosenversicherung |
UV | = | Unfallversicherung |
PV | = | Pensionsversicherung |
IE | = | Insolvenzentgeltsicherung |
DB | = | Dienstgeberbeitrag zum FLAF |
DZ | = | Zuschlag zum DB |
Die sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten (Punkte 1. bis 4.) werden im Tarifsystem u.a. über nachstehende Abschläge in der jeweiligen Verrechnungsposition (→ 19.2.1.) berücksichtigt.
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Kurzbezeichnung | Wert (DN+DG) | Beschreibung | Meldung im Vorschreibeverfahren erforderlich* |
Entfall UV (60. LJ) | -1,10 % (DG) | Altersbedingter Entfall des Unfallversicherungsbeitrages nach Vollendung des 60. Lebensjahres | nein |
Entfall AV+IE Pensionsanspruch | -6,00 % (DN+DG) | Altersbedingter Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und IE-Zuschlages bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Pensionen, spätestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres | nur, wenn der Abschlag vor der Vollendung des 63. Lebensjahres zur Anwendung kommt |
Bonus-Altfall Entfall AV | -2,95 % (DG) | Einstellung und Vollendung des 50. Lebensjahres vor , Abschlag bis Vorliegen der Voraussetzungen für Entfall AV aufgrund des Alters | nein |
Minderung PV 50 % | -11,40 % (DN+DG) | Halbierung des Beitrags zur Pensionsversicherung für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht | ja |
S. 311Reduktion DN-Anteil PV | -10,25 % (DN) | (Betragsmäßig eingeschränkter) Entfall des Dienstnehmer-Beitrags zur Pensionsversicherung für Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind | ja |
*) Hinweis: Im Vorschreibeverfahren werden Abschläge (genau wie Zuschläge) im Tarifsystem zu einem Großteil anhand der bestehenden Daten durch den Krankenversicherungsträger automatisch berücksichtigt. Nur gewisse Abschläge (und Zuschläge) müssen vom Dienstgeber zwingend über die mBGM (im Rahmen der Verrechnungsposition) gemeldet werden (→ 19.2.2.).
Hinweis: Werden die entsprechenden Voraussetzungen für die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen erst während des Monats erfüllt (z.B. Vollendung des 60. Lebensjahrs), wirken diese erst ab dem Beginn des Folgemonats (z.B. dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonat).
Hinweise: Das vollständige Tarifsystem inklusive sämtlicher Abschläge finden Sie im Internet unter www.gesundheitskasse.at.
Über einen Tarifrechner können die jeweilige Beschäftigtengruppe sowie Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Zu- bzw. Abschläge und in weiterer Folge die abzurechnenden Beiträge festgestellt werden. Sie finden diesen u.a. unter: www.gesundheitskasse.at → Dienstgeber → Online-Services → Tarifrechner.
16.11. Personen mit geringem Entgelt
Gemäß dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) vermindert sich bei geringem Entgelt der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Lehrling) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einem monatlichen Entgelt
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1. bis | € 2.074,00 | 0 %, |
2. über | € 2.074,00 bis € 2.262,00 | 1 %, |
3. über | € 2.262,00 bis € 2.451,00 | 2 %, |
4. über | € 2.451,00 die normalen | 2,95 %. |
S. 312Eine Zusammenrechnung der monatlichen Entgelte aus mehreren Versicherungsverhältnissen hat nicht zu erfolgen. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrags einzeln zu behandeln ist.
Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrags (2,95 %) bleibt unverändert.
Für Lehrverhältnisse beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Lehrlings bei einem monatlichen Entgelt
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1. bis | € 2.074,00 | 0 %, |
2. über | € 2.074,00 bis € 2.262,00 | 1 %, |
3. über | € 2.262,00 | 1,15 %. |
• Berücksichtigung über Abschläge im Tarifsystem
Die von dieser Regelung betroffenen Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrlinge) bleiben bei einer ev. Reduzierung des Entgelts unter ihrer Beschäftigtengruppe weiter versichert (keine Änderungsmeldung).
Der verringerte AV-Beitrag wird im Tarifsystem u.a. über nachstehende Abschläge in der jeweiligen Verrechnungsposition (→ 19.2.1.) berücksichtigt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kurzbezeichnung | Wert | Beschreibung | Meldung im Vorschreibeverfahren erforderlich* |
Minderung AV auf 2 % | -0,95 % (DN) | Minderung Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen | nur im Fall der Altersteilzeit |
Minderung AV auf 1 % | -1,95 % (DN) | ||
Minderung AV auf 0 % | -2,95 % (DN) | ||
Minderung AV auf 0 % (Lehrling) | -1,15 % (DN) | Minderung Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Lehrlingen bei geringem Einkommen | nein |
Minderung AV auf 1 % (Lehrling) | -0,15 % (DN) |
Diese werden im Rahmen der mBGM (→ 19.2.1.) bei der jeweiligen Verrechnungsposition berücksichtigt und gemeldet.
* Hinweis: Im Vorschreibeverfahren werden Abschläge (genau wie Zuschläge) im Tarifsystem zu einem Großteil anhand der bestehenden Daten durch den Krankenversicherungsträger automatisch berücksichtigt. Nur gewisse Abschläge (und Zuschläge) müssen vom Dienstgeber zwingend über die mBGM (im Rahmen der Verrechnungsposition) gemeldet werden (→ 19.2.2.).
S. 313• Getrennte Betrachtung je Beitragszeitraum - unterschiedliche Entgelthöhe
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrags ist jeder Beitragszeitraum gesondert zu betrachten. Demnach erfolgt keine Durchschnittsbetrachtung. Die Höhe des AV-Beitrags kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des AV-Anteils ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete beitragspflichtige Entgelt.
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im März € 2.050,00 : AV-Beitrag 0 %;
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im April € 2.080,00 : AV-Beitrag 1 %.
• Keine fiktive Aufrechnung auf das volle Monat
Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Dienst-(Lehr-) Verhältnisses bedarf es demzufolge (weil immer vom tatsächlich gebührenden beitragspflichtigen Entgelt auszugehen ist) keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat.
Beginn des Dienstverhältnisses: , tatsächlich gebührendes (beitragspflichtiges) Entgelt für die Zeit vom 16.8. - : € 1.800,00.
Der AV-Beitrag beträgt 0 %.
Auch beim Teilentgelt im Fall von länger andauernden Dienstverhinderungen gilt der vorstehende Grundsatz.
Volles (beitragspflichtiges) Entgelt für Jänner € 2.410,00: AV-Beitrag 2 %;
Teilentgelt (beitragspflichtig) für Februar € 1.205,00: AV-Beitrag 0 %.
• Unbeachtlichkeit der Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage spielt bei der Beurteilung der Entgelthöhe keine Rolle.
Beginn des Dienstverhältnisses: , tatsächlich gebührendes Entgelt für die Zeit vom 22.4. - (9 Kalendertage): € 2.600,00. Davon unterliegen nur € 1.935,00 der Beitragspflicht (Höchstbeitragsgrundlage: € 215,00 pro Tag à 9 Tage).
Der AV-Beitrag beträgt 2,95 %.
S. 314• Mehrere Dienstverhältnisse sind nicht zusammenzurechnen
Jedes Dienstverhältnis ist hinsichtlich der Verringerung bzw. des Entfalles des AV-Beitrages einzeln zu behandeln. Eine Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhältnisse hat auch dann nicht zu erfolgen, wenn diese zum selben Dienstgeber bestehen.
Fallweise Beschäftigungen zum selben Dienstgeber: 3./7./14./16./29. Juli mit einem Lohn von jeweils € 600,00 = € 3.000,00 gesamt.
Der AV-Beitrag beträgt jeweils 0 %.
• Getrennte Betrachtung laufende Bezüge und Sonderzahlungen
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das beitragspflichtige „laufende“ Entgelt sowie die (beitragspflichtigen) Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben Dadurch kann es zu unterschiedlichen „Rückverrechnungen“ des AV-Beitrags kommen.
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im Juni € 2.400,00: AV-Beitrag 2 %;
Sonderzahlung (beitragspflichtig) im Juni € 1.800,00: AV-Beitrag 0 %.
• Rückverrechnung von Sonderzahlungen
Zur Vorgehensweise bei Rückverrechnung von Sonderzahlungen (Beendigung des Dienstverhältnisses) ist Folgendes zu beachten:
Ende des Dienstverhältnisses: .
Aliquote Weihnachtsremuneration gebührt in der Höhe von € 2.150,00;
von der bereits im Juni erhaltenen Urlaubsbeihilfe (€ 2.580,00) ist der Anteil von € 430,00 rückzurechnen.
Der Minusbetrag der Urlaubsbeihilfe wird mit dem Betrag der Weihnachtsremuneration gegengerechnet. Das für die Berücksichtigung der Grenzwerte maßgebliche Entgelt per Oktober 2025 beträgt daher:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 315Urlaubsbeihilfe | - € | 430,00 | |
Weihnachtsremuneration | + € | 2.150,00 | |
ergibt | € | 1.720,00 | : AV-Beitrag 0 %. |
• Unbezahlter Urlaub mit aufrechter Pflichtversicherung
Eine allfällige Verminderung bzw. ein gänzlicher Entfall des AV-Beitrags kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch den Dienstgeberanteil betreffen. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer, wie im Sonderfall eines unbezahlten Urlaubs, die Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) zur Gänze zu tragen hat (→ 15.2.1.).
Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub nicht über einen ganzen Monat, sind für die Beurteilung im Hinblick auf die Entgeltsgrenzen das ins Verdienen gebrachte Arbeitsentgelt und die fiktive Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub nach Ansicht der Sozialversicherungsträger aufzusummieren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
● | Unbezahlter Urlaub vom 16.8.-31.8., | |||
● | Arbeitsentgelt (Feiertagsentgelt) vom 1.8.-15.8. | € | 1.050,00 | |
● | Beitragsgrundlage unbezahlter Urlaub | € | 1.120,00 | |
€ | 2.170,00 | AV-Beitrag 1 %. | ||
• Ersatzleistung für Urlaubsentgelt/Kündigungsentschädigung/Vergleichssumme
Laufender Bezug:
Jene Teile einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 17.3.4.1.), Kündigungsentschädigung (→ 17.3.3.1.) bzw. Vergleichssumme (→ 12.8.2.), die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem(n) jeweiligen Monat(en) zuzuordnen. Die Beurteilung hinsichtlich einer etwaigen Verminderung oder eines Entfalls des AV-Beitrags hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen.
Sonderzahlungen:
Sämtliche anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen - also auch jene Teile, die auf die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung bzw. Vergleichssumme entfallen - sind demgegenüber imS. 316mer in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie arbeitsrechtlich fällig werden. Die Beurteilung, ob ein niedriges Entgelt, bezogen auf die Sonderzahlungen, vorliegt, erfolgt somit grundsätzlich im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Ende des Dienstverhältnisses: ,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt: 1.5. - ,
laufendes Entgelt April: € 2.200,00,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt Mai: € 2.050,00,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt Juni: € 350,00,
aliquote Sonderzahlungen bis : € 1.470,00,
aliquoter Sonderzahlungsanspruch auf Grund der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt: € 430,00.
Wie ist abzurechnen?
Lösung:
1. Laufendes Entgelt:
April: Laufendes Entgelt € 2.200,00: AV-Beitrag 1 %,
Mai: Laufendes Entgelt € 2.050,00: AV-Beitrag 0 %,
Juni: Laufendes Entgelt € 350,00: AV-Beitrag 0 %.
2. Sonderzahlungen
Die Sonderzahlungen im Gesamtausmaß von € 1.900,00 (aliquoter Sonderzahlungsanteil bis zu € 1.470,00 und Anteil für die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom 1.5. bis zu € 430,00) sind arbeitsrechtlich per fällig. Der AV-Beitrag für die Sonderzahlungen von insgesamt € 1.900,00 beträgt daher 0 %.
Im Fall einer Kündigungsentschädigung (→ 17.3.3.) bzw. einer Vergleichssumme (für Ansprüche, die sich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen, → 12.8.) wäre analog vorzugehen.