Personalverrechnung: eine Einführung 2025
33. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 20513. Krankenstand
13.1. Allgemeines
Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei
Krankheit oder Freizeitunfall,
Betriebs(Arbeits)unfall und
Berufskrankheit257.
Ein Unfall auf dem Weg Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall257 bezeichnet.
Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit
vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder
von der Österreichischen Gesundheitskasse das Krankengeld.
13.2. Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen.
Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruch von 50 % ruht das Krankengeld zur Hälfte, darunter kommt es voll zur Auszahlung.
Das tägliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 50 % bis 60 % der täglichen Beitragsgrundlage des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) zur Krankenversicherung. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden mit einem Zuschlag berücksichtigt, wenn die Sonderzahlungen während des Bezugs von Krankengeld nicht zur Gänze vom Dienstgeber weiterbezahlt werden.
Die Österreichische Gesundheitskasse errechnet das Krankengeld auf Basis der vom Dienstgeber ausgestellten „Arbeits- und Entgeltbestätigung“. Darin sind auch die Sachbezüge art- und mengenmäßig anzugeben. Allerdings sind im Rahmen der Bemessungsgrundlage nur jene Sachbezüge anzugeben, die der Dienstnehmer während des Krankenstands nicht erhält (z.B. Privatnutzung des firmeneigenen Kfz-Abstellplatzes). Sachbezüge, die während des Krankenstands weiter gewährt werden (z.B. Dienstwohnung), sind deshalb nicht anzugeben, weil diese sonst bei der Ermittlung des Krankengelds mitberücksichtigt werden.
S. 206Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Dienstnehmer, deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, Rehabilitationsgeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen. Das Rehabilitationsgeld gebührt aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, nicht jenem der Krankheit. Erhält der Dienstnehmer Rehabilitationsgeld (bzw. Teilrehabilitationsgeld), ruht das Krankengeld. Arbeitsrechtlich ist das Dienstverhältnis während des Bezugs von Rehabilitationsgeld karenziert (nicht jedoch beim Bezug von Teilrehabilitationsgeld neben dem Bezug eines Arbeitseinkommens).
13.3. Entgeltfortzahlung während des Krankenstands
13.3.1. Krankenentgelt
13.3.1.1. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Die Höhe des Krankenentgelts und die Dauer der Bezahlung des Krankenentgelts regelt für
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeiter | Angestellte | Lehrlinge |
das Angestelltengesetz; |
Diese Gesetze (und die dazu ergangene Rechtsprechung) bestimmen, dass der Dienstnehmer (Lehrling) für eine bestimmte Anspruchsdauer (→ 13.4.1., → 13.4.2., → 13.4.3.)
jene Bezahlung zu erhalten hat, die ihm gebührt hätte, wenn er nicht krank geworden (verunfallt) wäre (Ausfallprinzip).
Durch das Ausfallprinzip soll gewährleistet werden, dass der Dienstnehmer durch den Krankenstand (für die Anspruchsdauer auf Krankenentgelt) keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Bei der Berechnung des Krankenentgelts ist daher vorerst immer festzustellen, welche Arbeitszeit und welches Entgelt während der lt. Gesetz zu zahlenden Anspruchsdauer angefallen wäre.
Eine Berechnung nach dem Durchschnitt (Durchschnittsprinzip) kommt erst dann in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Leistungen (z.B. Überstunden) der Dienstnehmer an den Ausfallzeiten erbracht hätte.
Lässt sich z.B. anhand von Dienstplänen usw. feststellen, wie viel der Dienstnehmer an Überstunden geleistet hätte, wenn er während des Krankenstands gearbeitet hätte, ist diese Anzahl zu berücksichtigen. Ist eine solche Feststellung nicht möglich, ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen. Üblicherweise sehen die Kollektivverträge dafür einen 13-Wochen-Durchschnitt bzw. einen 3-Monate-Durchschnitt vor. Im Zweifel sowie bei Provisionen und leistungsabhängigen Prämien ist ein Jahresdurchschnitt zu bilden. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes noch keine S. 20713 Wochen gearbeitet, ist das Ausfallsentgelt nach dem Durchschnitt der bisher zurückgelegten voll gearbeiteten Dienstzeit zu berechnen.
Kam es im Durchrechnungszeitraum z.B. zu einer Gehalts(Lohn)erhöhung, Erhöhung der Prämien oder Erhöhung der Schmutzzulage, ist der Durchschnitt der Überstunden, Prämien oder der Schmutzzulage auf Basis der neuen (erhöhten!) Beträge zu berechnen (Aktualitätsprinzip).
In die Durchschnittsberechnung sind allerdings nur die Entgeltbestandteile einzubeziehen, die so verteilt geleistet worden sind, dass ihr regelmäßiger Charakter zu erkennen ist.
Keine Einrechnung (bzw. eine Einrechnung in geringerem Ausmaß) der Entgeltbestandteile ins Krankenentgelt erfolgt dann, wenn diese infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (z.B. wegen Saisonende) während des Krankenstands nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Durch Freizeit abgegoltene Mehrarbeits- bzw. Überstunden sind allerdings in das Krankenentgelt nicht einzurechnen.
Bezüglich der Durchschnittsberechnung leistungsbezogener Entgeltbestandteile (z.B. Akkordlohn) bestimmt das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass sich das fortzuzahlende Entgelt
nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen (unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten) bemisst.
Durch den Kollektivvertrag können aber auch noch andere Berechnungsarten geregelt sein.
Das Angestelltengesetz bestimmt keinen Durchrechenzeitraum. Sieht auch der jeweilige Angestelltenkollektivvertrag keinen Durchrechenzeitraum vor, ist lt. Rechtsprechung ein objektiver Durchrechenzeitraum (i.d.R. 12 Monate) für die Berechnung des Krankenentgelts heranzuziehen.
Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Dienstnehmers zu Stande gekommen sind (Direktgeschäfte infolge von Kunden- und Gebietsschutz), werden ohnehin erzielt und daher in die Durchschnittsberechnung nicht einbezogen. Eine Fortzahlung kommt hier nur infrage, wenn für während des Krankenstands einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende provisionsartige Entgelte (z.B. Umsatzprozente, Verkaufsprämien).
Reisekostenentschädigungen und andere Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und Leistungen, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Arbeitsleistung während Nichtleistungszeiten nicht in Anspruch S. 208genommen werden können (z.B. freie Getränke am Arbeitsplatz), gehören nicht zum fortzuzahlenden Entgelt und bleiben folglich unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Krankenentgelt besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer
die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (gilt nur für Arbeiter und Angestellte) und
dem Dienstgeber die Dienstverhinderung ohne Verzug (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) bekannt gegeben hat und auf dessen Verlangen eine kassenärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit oder Arbeitsunfall, nicht jedoch Diagnose) vorlegt.
Liegt ein diesbezüglicher Umstand vor, liegen unbezahlte Krankenstandstage (Säumnistage) vor. Diese verringern ebenso wie bezahlte Krankenstandstage den jeweiligen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Die Unterlassung der Meldung eines Krankenstands kann nur unter bestimmten Umständen einen Entlassungsgrund rechtfertigen, z.B. wenn
der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber daraus ein wesentlicher Schaden entstehen würde,
ihm die rechtzeitige Erfüllung der Pflichten leicht möglich gewesen wäre,
die Erkrankung nicht nur verhältnismäßig kurz ist und
die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Dienstgeber besteht.
Wenn der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung
vom Dienstgeber gekündigt wurde,
ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurde oder
aus Verschulden des Dienstgebers vorzeitig ausgetreten ist,
bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Krankenentgelts im gesetzlichen Ausmaß bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis
während einer Dienstverhinderung bzw. in Hinblick darauf einvernehmlich aufgelöst wird.
Dem kranken Dienstnehmer bleibt demnach der Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Krankenentgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr bzw. Anspruchszeitraum auch dann gewahrt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstverhinderung durch eine der vorstehenden Beendigungsarten erfolgt.
S. 209Angaben:
Das Dienstverhältnis endet während des Krankenstandes durch einvernehmliche Auflösung zum .
Der Dienstnehmer verfügt im Beendigungszeitpunkt noch über ein Kontingent an Entgeltfortzahlungstagen.
Lösung:
Das Dienstverhältnis endet mit . Die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers besteht auch über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bis zum Auslaufen des Anspruchs bzw. einer früheren Beendigung des Krankenstandes.
Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung (wegen Krankheit, Unfall) durch den Lehrberechtigten durch außerordentliche Auflösung beendet (→ 17.1.10.), besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die dafür vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.
13.3.1.2. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Das auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen fortgezahlte Krankenentgelt ist ein laufender Bezug.
13.3.1.2.1. Sozialversicherung
Krankenentgeltzahlungen sind
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für den 1. bis 3. Tag des Krankenstands | vom 4. Tag des Krankenstands an, | |
sofern diese Zahlungen 50 % oder mehr betragen, | sofern diese Zahlungen weniger als 50 % betragen, | |
↓ | ↓ | ↓ |
beitragspflichtig | beitragspflichtig | beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 ASVG) |
zu behandeln. | zu behandeln. | zu behandeln. |
Diese Tage zählen als SV-Tage. | Diese Tage zählen nicht als SV-Tage (→ 6.4.1.). | |
Gebührt beitragspflichtiges Teilentgelt, ist dieses in die allgemeine Beitragsgrundlage einzurechnen und muss in der mBGM nicht gesondert ausgewiesen werden.
S. 21013.3.1.2.2. Lohnsteuer
Krankenentgeltzahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beinhaltet das Krankenentgelt
SEG-Zulagen,
SFN-Zuschläge und
Überstundenzuschläge,
sind diese auf die dafür vorgesehenen Freibeträge anzurechnen (→ 8.2.2.).
Wird während eines Krankenstands ein Sachbezug (→ 9.2.2.) z.B. in Form einer Dienstwohnung weiter gewährt, ist dieser lohnsteuerpflichtig zu behandeln.
Für die Dauer des Krankenstands sind gegebenenfalls
der Freibetrag (→ 20.1.),
das Pendlerpauschale und der Pendlereuro - ev. gedrittelt - (siehe dazu Seite 63)
zu berücksichtigen.
Tage, für die ein Arbeitnehmer kein Krankenentgelt bzw. nur beitragsfreies Krankenentgelt erhält, sind - anders lautend als im Bereich der Sozialversicherung - als Lohnsteuertage zu berücksichtigen.
13.3.1.2.3. Zusammenfassung
Das Krankenentgelt für Arbeiter und Angestellte ist wie folgt zu behandeln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||
für den 1. bis 3. Tag des Krankenstands | pflichtig‚ (als lfd. Bez.) | pflichtig (als lfd. Bez.) | pflichtig | pflichtig | pflichtig | |
vom 4. Tag des Krankenstands an | 50 % und mehr | |||||
weniger als 50 % | frei | |||||
Das Krankenentgelt für Lehrlinge ist wie folgt zu behandeln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | |
volles Krankenentgelt | pflichtig (als lfd. Bez.) | pflichtig (als lfd. Bez.) | pflichtig | pflichtig | pflichtig |
Teilentgelt | frei |
Für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge gilt:
Fällt in einem Krankenstand ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, der ansonsten ein arbeitsfreier Arbeitstag wäre, so gebührt für diesen Tag nicht das Krankenentgelt, sondern das Feiertagsentgelt (→ 8.1.3., → 8.2.2.). Dieser Tag wird auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht angerechnet bzw. wird der Feiertag vom Krankenstandskontingent nicht abgezogen. Somit verlängern auf einen gesetzlichen Feiertag fallende Krankenstandstage - sofern es sich nicht um einen Sonntag handelt - die Anspruchsdauer auf Krankenentgeltfortzahlung.
Fällt der Feiertag in einen Zeitraum mit 50 %iger Entgeltfortzahlung, gebührt für diesen Feiertag unseres Erachtens auch nur 50 % Feiertagsentgelt. Das Arbeitsruhegesetz (ARG) bestimmt, dass dem Arbeitnehmer am Feiertag jenes Entgelt gebührt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aufgrund des Feiertags ausgefallen wäre. In diesem Fall wäre dem Arbeitnehmer (aufgrund des Krankenstands) nur ein 50%iger Entgeltfortzahlungsanspruch zugekommen, sodass auch das Feiertagsentgelt unseres Erachtens mit diesem Betrag begrenzt ist. Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft, so gebührt für einen Feiertag unseres Erachtens nicht das Feiertagsentgelt, sondern das Krankengeld (→ 13.2.).
Die Sozialversicherungsträger vertreten dazu jedoch die Auffassung, dass das Feiertagsentgelt stets in Höhe von 100 % zu leisten ist, solange noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, d.h. unabhängig davon, ob der Feiertag in einen Zeitraum mit 100%igem oder 50%igem Krankenentgelt fällt oder ob es sich um (beitragsfreies) Teilentgelt der Lehrlinge handelt. Feiertagsentgelt soll nur dann nicht gebühren, wenn gar kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr besteht und ausschließlich Krankengeld durch die Österreichische Gesundheitskasse bezahlt wird.
Für die Tage des 100%igen Feiertagsentgelts besteht kein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse.
Praxistipp: Feiertage, an denen 100%iges Feiertagsentgelt ausbezahlt wird, sind nicht separat in der Arbeits- und Entgeltbestätigung (→ 13.2.) auszuweisen. Eine genaue Anleitung zur Ausstellung der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld sowie der mBGM im Zusammenhang mit Feiertagsentgelt finden Sie unter www.gesundheitskasse.at.
S. 212Für den Fall, dass für den in den Krankenstand fallenden Feiertag Feiertagsarbeit zulässigerweise vereinbart gewesen wäre (wie dies z.B. im Gastgewerbe möglich ist), ist jedoch der Feiertag als Krankenstandstag zu behandeln. Dieser Tag wird auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet und ist separat in der Arbeits- und Entgeltbestätigung auszuweisen. Das Gleiche gilt für Feiertage nach bereits beendetem Dienstverhältnis und weiterlaufender Entgeltfortzahlungspflicht (→ 13.3.1.1.).
13.4. Krankenstandsberechnung
13.4.1. Krankenstand der Arbeiter
Ein Arbeiter hat folgenden Entgeltfortzahlungsanspruch:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Anspruch auf Entgeltfortzahlung | |
bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Arbeitsjahr | bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Unfall/Krankheit | |
bis zum vollendeten 1. Arbeitsjahr | 6 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 2. Arbeitsjahres bis zum vollendeten 15. Arbeitsjahr | 8 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 16. Arbeitsjahres bis zum vollendeten 25. Arbeitsjahr | 10 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
ab Beginn des 26. Arbeitsjahres | 12 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts insoweit, als der pro Arbeitsjahr zustehende Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Es kommt somit bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten.
Bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt entsteht mit Beginn eines jeden Arbeitsjahres neuerlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn der Beginn in einen laufenden Krankenstand fällt. Dies gilt auch, wenn im alten Arbeitsjahr wegen Ausschöpfung des Anspruchs keine Entgeltfortzahlung mehr bestand.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit steht der Anspruch pro Anlassfall zu. Das bedeutet, dass dem Arbeiter der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei jeder neuen Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit aufs Neue in S. 213voller Höhe zusteht. Der Anspruch kann somit u.U. auch mehrmals während eines Arbeitsjahrs bestehen. Eine Sonderregelung gilt bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit stehen: Hier besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahrs nur insoweit, als die Anspruchsdauer von acht bzw. zehn Wochen noch nicht ausgeschöpft ist. Reicht die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In der Praxis wird der Wochenanspruch häufig auf einen Arbeitstagsanspruch umgerechnet.
Für die Berechnung des Entgeltanspruchs sind Dienstzeiten (Lehrzeiten) bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Für den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsjahres ist stets der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG (→ 15.4.1.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet (→ 15.4.1.).
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer
Angaben:
Eintrittstag: 7. März,
der Arbeiter befindet sich im 20. Anspruchsjahr,
Arbeitstage: Montag bis Freitag,
Krankenstände des laufenden Kalenderjahrs:
Krankenstand: 11.4. - ..
Krankenstand: 8.8. - ..
Krankenstand: 3.10. - .. (Arbeitsunfall)
Der EFZG-Anspruch wird nach dem Arbeitsjahr bemessen.
Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.
Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.
S. 214

Lösung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung lt. EFZG | |
bei einer Krankheit | bei einem Arbeitsunfall |
10 Wochen = 50 Arbeitstage voll 4 Wochen = 20 Arbeitstage halb | 10 Wochen = 50 Arbeitstage voll |
Schematische Darstellung der Krankenstände:

S. 215Anspruch auf Krankenentgelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Arbeiter erhält | ||||
volles Krankenentgelt für | halbes Krankenentgelt für | kein Krankenentgelt für | Feiertagsentgelt für | |
1. Krankenstand (62 Arbeitstage) | 50 Arbeitstage | 12 Arbeitstage | - | 3 Arbeitstage |
2. Krankenstand (19 Arbeitstage) | - | 8 Arbeitstage | 11 Arbeitstage | 1 Arbeitstag |
3. Krankenstand Arbeitsunfall (15 Arbeitstage) | 15 Arbeitstage | - | - | - |
13.4.2. Krankenstand der Angestellten
Ein Angestellter hat folgenden Entgeltfortzahlungsanspruch:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch auf Entgeltfortzahlung | |
bei Krankheit oder Unglücksfall sowie begründetem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Dienstjahr | bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie damit zusammenhängendem Kur- und Erholungsaufenthalt pro Unfall/Krankheit | |
bis zum vollendeten 1. Dienstjahr | 6 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 2. Dienstjahres bis zum vollendeten 15. Dienstjahr | 8 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen voll |
ab Beginn des 16. Dienstjahres bis zum vollendeten 25. Dienstjahr | 10 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
ab Beginn des 26. Dienstjahres | 12 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen voll |
Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Dienstjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts insoweit, als der pro Dienstjahr zustehende Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausgeschöpft ist. Es kommt somit bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Dienstjahres zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten.
S. 216Mit Beginn eines neuen Dienstjahres entsteht der Anspruch wieder in vollem Umfang. Reicht eine Dienstverhinderung von einem in das nächste Dienstjahr, steht mit Beginn des neuen Dienstjahres wieder der volle Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Dies gilt auch, wenn im alten Dienstjahr wegen Ausschöpfung des Anspruchs keine Entgeltfortzahlung mehr bestand.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten steht der Anspruch pro Anlassfall aufs Neue in voller Höhe zu. Eine Sonderregelung gilt bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit stehen: Hier besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines Dienstjahrs nur insoweit, als die Anspruchsdauer von acht bzw. zehn Wochen noch nicht ausgeschöpft ist.
In der Praxis wird der Wochenanspruch üblicherweise auf einen Kalendertagsanspruch umgerechnet.
Nach der Rechtsprechung des OGH sind als Dienstzeiten sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen. Darunter fallen auch Zeiten als Arbeiter im aufrechten Dienstverhältnis. Die Frage, ob dies auch für unmittelbar vorausgegangene Zeiten in einem Lehrverhältnis gilt, wird vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OGH nunmehr in der Literatur überwiegend bejaht.
Eine Bestimmung über die Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses ähnlich wie bei Arbeitern (→ 13.4.1.) fehlt im AngG. Etwaige Besserstellungen von Arbeitnehmern in Kollektivverträgen etc. sind jedoch zu beachten.
Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG (→ 15.4.1.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet (→ 15.4.1.).
Nicht anzurechnen sind Zeiten einer
Angaben:
Beginn des Dienstverhältnisses: .. (vor 8 Jahren),
Krankenstände des laufenden Dienstjahres:
Krankenstand: 2.5. - . .
Krankenstand: 11.7. - .. (Arbeitsunfall)
Krankenstand: 8.8. - ..
Krankenstand: 21.11. - ..
Krankenstand: 30.3. - .. (Datum liegt bereits im nächsten Kalenderjahr; keine Feiertage)
Die im Krankenstand liegenden Feiertage wären arbeitsfrei gewesen.
Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.
Lösung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung lt. AngG | |
bei einer Krankheit | bei einem Arbeitsunfall |
8 Wochen = 56 Kalendertage voll 4 Wochen = 28 Kalendertage halb | 8 Wochen = 56 Kalendertage voll |
Schematische Darstellung der Krankenstände:

S. 218Anspruch auf Krankenentgelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Angestellte erhält | ||||
volles Krankenentgelt für | halbes Krankenentgelt für | kein Krankenentgelt für | Feiertagsentgelt für | |
1. Krankenstand (20 Kalendertage) | 20 Kalendertage | - | - | 1 Kalendertag |
2. Krankenstand (Arbeitsunfall) (14 Kalendertage) | 14 Kalendertage | - | - | - |
3. Krankenstand (88 Kalendertage) | 36 Kalendertage | 28 Kalendertage | 24 Kalendertage | 3 Kalendertage |
Summe (Kontingent Krankheit) | 56 Kalendertage | 28 Kalendertage | 24 Kalendertage | 4 Kalendertage |
4. Krankenstand (7 Kalendertage) | - | - | 7 Kalendertage | - |
5. Krankenstand (4 Kalendertage) | 2 Kalendertage | - | 2 Kalendertage | - |
13.4.3. Krankenstand der Lehrlinge
Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie damit zusammenhängende Kur- und Erholungsaufenthalte hat der Lehrling
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis zur Dauer von acht Wochen | Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen |
und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen | Anspruch auf Teilentgelt. |
Ist dieser Entgeltanspruch innerhalb eines Lehrjahrs ausgeschöpft, hat der Lehrling bei einer weiteren Arbeitsverhinderung innerhalb desselben Lehrjahrs
Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die ersten drei Tage | Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen |
für die übrige Zeit der Arbeitsverhinderung, längstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen | Anspruch auf Teilentgelt. |
S. 219Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall (Berufskrankheit) sowie damit zusammenhängende Kur- und Erholungsaufenthalte hat der Lehrling pro Unfall/Krankheit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis zur Dauer von acht Wochen | Anspruch auf volles Lehrlingseinkommen |
und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen | Anspruch auf Teilentgelt. |
In der Praxis wird der Wochenanspruch häufig
bei kaufmännischen Lehrlingen auf einen Kalendertagsanspruch,
bei gewerblichen Lehrlingen auf einen Arbeitstagsanspruch
umgerechnet.
Angaben:
Ein kaufmännischer Lehrling ist innerhalb eines Lehrjahrs sechsmal krank:
Tabelle in neuem Fenster öffnen1. Krankenstand20 Kalendertage,2. Krankenstand14 Kalendertage,3. Krankenstand30 Kalendertage,4. Krankenstand (Kuraufenthalt)30 Kalendertage,5. Krankenstand10 Kalendertage,6. Krankenstand60 Kalendertage.Die Anzahl der angegebenen Kalendertage beinhaltet keine Feiertage.
Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.
Lösung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung lt. BAG | ||
bei einer Krankheit | bei einer weiteren Krankheit | bei einem Arbeitsunfall |
8 Wochen = 56 Kalendertage volles Lehrlingseinkommen | 3 Tage = 3 Kalendertage volles Lehrlingseinkommen | 8 Wochen = 56 Kalendertage volles Lehrlingseinkommen |
4 Wochen = 28 Kalendertage Teilentgelt | 6 Wochen = 42 Kalendertage Teilentgelt | 4 Wochen = 28 Kalendertage Teilentgelt |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 220 | Der Lehrling erhält | |||||
volles Lehrlingseinkommen für | Teilentgelt (Unterschiedsbetrag) für | kein Entgelt für | ||||
1. Krankenstand (20 Kalendertage) | 20 Kalendertage | = 56 Kalendertage | - | - | ||
2. Krankenstand (14 Kalendertage) | 14 Kalendertage | - | - | |||
3. Krankenstand (30 Kalendertage) | 22 Kalendertage | 8 Kalendertage | - | |||
4. Krankenstand (30 Kalendertage) | - | 20 Kalendertage | 10 Kalendertage | |||
5. Krankenstand (10 Kalendertage) | 3 Kalendertage | 7 Kalendertage | - | |||
6. Krankenstand (60 Kalendertage) | 3 Kalendertage | 42 Kalendertage | 15 Kalendertage | |||
Angaben:
Ein gewerblicher Lehrling ist innerhalb eines Lehrjahrs sechsmal krank:
Tabelle in neuem Fenster öffnen1. Krankenstand42 Arbeitstage,2. Krankenstand17 Arbeitstage,3. Krankenstand (Arbeitsunfall)65 Arbeitstage,4. Krankenstand5 Arbeitstage,5. Krankenstand (Arbeitsunfall)8 Arbeitstage,6. Krankenstand5 Arbeitstage.Die Anzahl der angegebenen Arbeitstage beinhaltet keine Feiertage.
Arbeitszeit: Montag bis Freitag.
Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.
Lösung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung lt. BAG | ||
bei einer Krankheit | bei einer weiteren Krankheit | bei einem Arbeitsunfall |
8 Wochen = 40 Arbeitstage volles Lehrlingseinkommen | 3 Tage = 3 Kalendertage (!) volles Lehrlingseinkommen | 8 Wochen = 40 Arbeitstage volles Lehrlingseinkommen |
4 Wochen = 20 Arbeitstage Teilentgelt | 6 Wochen = 30 Arbeitstage Teilentgelt | 4 Wochen = 20 Arbeitstage Teilentgelt |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 221 | Der Lehrling erhält | ||
volles Lehrlingseinkommen für | Teilentgelt (Unterschiedsbetrag) für | kein Entgelt für | |
1. Krankenstand (42 Arbeitstage) | 40 Arbeitstage | 2 Arbeitstage | - |
2. Krankenstand (17 Arbeitstage) | - | 17 Arbeitstage | - |
3. Krankenstand (Arbeitsunfall) (65 Arbeitstage) | 40 Arbeitstage | 20 Arbeitstage | 5 Arbeitstage |
4. Krankenstand (5 Arbeitstage) | - | 1 Arbeitstag | 4 Arbeitstage |
5. Krankenstand (Arbeitsunfall) (8 Arbeitstage) | 8 Arbeitstage | - | - |
6. Krankenstand (5 Arbeitstage) (Donnerstag bis Mittwoch) | 3 Kalendertage (!) | 3 Arbeitstage | - |
13.5. Wiedereingliederungsteilzeit
Für Personen, die sich bereits seit längerer Zeit im Krankenstand befinden, besteht die Möglichkeit, mit dem Dienstgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit (= eine befristete, besondere Teilzeit) für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten (mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit von einem Monat bis zu drei Monaten) zu vereinbaren. Dabei ist die wöchentliche Normalarbeitszeit grundsätzlich um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabzusetzen, sie darf jedoch zwölf Stunden nicht unterschreiten. Das monatliche Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (→ 16.5.). Die Vereinbarung dient der Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langer Krankheit.
Voraussetzungen einer Wiedereingliederungsteilzeit sind:
Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben, wobei auch allfällige Karenzzeiten sowie Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen sind.
Der Arbeitnehmer muss sich bereits seit mindestens sechs Wochen durchgehend (im selben Arbeitsverhältnis) im Krankenstand befinden.
Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung) hat schriftlich zu erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Es muss eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegen.
S. 222Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben einen Wiedereingliederungsplan zu erstellen und eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit bei „fit2work“ in Anspruch zu nehmen. Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsmediziner nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Der Arbeitnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr kann frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe an den Arbeitgeber erfolgen.
Der Arbeitgeber darf während aufrechter Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit keine Mehrarbeit und auch keine Änderung der Lage der Arbeitszeit anordnen.
Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die zugrunde liegende Vereinbarung maximal zweimal im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Dauer und hinsichtlich des zulässigen Stundenausmaßes geändert werden. Diese Änderungsvereinbarung ist schriftlich abzuschließen.
Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld erst nach Ablauf von 18 Monaten entstehen („Sperrfrist“).
Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, gebührt - sofern der Kollektivvertrag keine andere Regelung vorsieht - die Sonderzahlung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr („Mischsonderzahlung“, → 11.2.3.).
Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlichen Abfertigung (→ 17.2.3.1.) sowie einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 14.2.10.1.) das für den letzten Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung einer Kündigungsentschädigung (→ 17.2.4.) ist jenes Entgelt zu Grunde zu legen, das ohne Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung gebührt hätte.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz. Kommt es zu keiner Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit, kann der Arbeitnehmer gekündigt werden, solange die Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit nicht das Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war.
Für die Dauer einer Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitgeber für die dem BMSVG unterliegenden Personen den BV-Beitrag zu entrichten. Näheres finden Sie unter Punkt 18.1.3.
Die BV-Beiträge sind vom Arbeitgeber auf der Grundlage jener Arbeitszeit zu entrichten, die vor der Arbeitszeitreduktion maßgeblich war. Die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt vom tatsächlichen (aliquoten) Entgelt.
S. 223Um den Einkommensverlust während der Wiedereingliederungsteilzeit auszugleichen, besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld (Leistung aus der Krankenversicherung). Dieses wird von der Österreichischen Gesundheitskasse ausbezahlt und dessen Gewährung ist Voraussetzung für die arbeitsrechtliche Wiedereingliederungsteilzeit. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem folgenden Tag.
Praxistipp: Unter https://www.bmaw.gv.at/Services/Publikationen.html steht ein arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden zur Wiedereingliederungsteilzeit inklusive Mustervereinbarungen zum Download bereit.
13.6. Vergütung der Entgeltfortzahlung
Den Dienstgebern können Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung durch Krankheit oder nach Unfällen an unfallversicherte Dienstnehmer (Arbeiter ①, Angestellte ① und Lehrlinge) geleistet werden. Die Zuschüsse gebühren
nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer ② beschäftigen;
in der Höhe von 50 % bzw. (bei durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmern) in Höhe von 75 % zuzüglich eines Zuschlags für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) unter Beachtung der 1 1/2-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 215,00 × 1,5 = € 322,50/Tag) ③ (→ 6.4.1.);
bei Arbeitsverhinderung
der Entgeltfortzahlung bis durch Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen (also für höchstens 42 Kalendertage) je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat;
der Entgeltfortzahlung bis nach Unfällen ④ ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen (also für höchstens 42 Kalendertage) je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Darüber hinaus ist dem Dienstgeber der gesamte Aufwand der Entgeltfortzahlung (auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur Entgeltfortzahlung und dem Aufwand für die Entgeltfortzahlung) durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu vergüten, wenn Dienstnehmer (Lehrlinge) durch Unfälle an der Arbeit gehindert sind, die sich während eines Einsatzes bei Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe ereignet haben.
Der Zuschuss ist bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu beantragen ⑤.
S. 224Der Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu stellen.
① Auch wenn diese geringfügig Beschäftigte (→ 16.5.) sind.
② Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen.
③ Die Deckelung mit der 1 1/2-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage bezieht sich nicht auf die Höhe des Zuschusses, sondern auf das tatsächlich fortgezahlte tägliche Entgelt.
Dazu ein Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fall A | Fall B | Fall C | ||||
Fortgezahltes tägliches Entgelt | € | 130,00 | € | 200,00 | € | 350,00 |
Basis für die Berechnung des Zuschusses (max. € 215,00 × 1,5 = € 322,50) | € | 130,00 | € | 200,00 | € | 322,50 |
Höhe des täglichen Zuschusses (50 % + 8,34 %) | € | 75,84 | € | 116,68 | € | 188,15 |
④ Arbeits-, Weg- oder Freizeitunfällen.
⑤ Der Zuschuss kann entweder mittels Antragsformular oder mittels elektronischer Datenfernübertragung (ELDA) beantragt werden.
13.7. Abrechnungsbeispiel
Angaben:
Angestellter,
Eintritt: ,
monatliche Abrechnung für März 2025,
Monatsgehalt: € 2.790,00,
Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche,
Krankenstand: 3.3. - (erster Krankenstand).
Anspruch auf Kranken- und Arbeitsentgelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnenKrankenentgeltfür die Zeit3.3.-=7 KTDiese 7 KT können voll bezahlt werden.€ 90,00 × 7 = € 630,00Arbeitsentgeltfür die Zeit1.3.-=2 KT10.3.-=22 KT24 KT€ 90,00 × 24 = € 2.160,00S. 225kein AVAB/AEAB/FABO+,
Pendlerpauschale: € 123,00/Monat,
Pendlereuro für 27 km.
Im Vormonat war der Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben.
Lösung: