Personalverrechnung: eine Einführung 2025
33. Aufl. 2025
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S. 419 23. Pfändung von Bezügen - Verpfändung von Bezügen
23.1. Pfändung von Bezügen
23.1.1. Allgemeines
Zu einer Pfändung von Bezügen (Lohn- oder Gehaltspfändung, Exekution) kann es u.a. dann kommen, wenn ein Arbeitnehmer seinen im privaten Bereich liegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
An der Pfändung sind drei Personen beteiligt:
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Die Person oder die Stelle, der der
Arbeitnehmer Geld schuldet, als | der Arbeitnehmer, der Geld schuldet,
als | der Arbeitgeber, bei dem dieser
Arbeitnehmer in Beschäftigung steht, als |
betreibender
Gläubiger; | Verpflichteter; | Drittschuldner. |
23.1.2. Drittschuldnererklärung
I.d.R. erfährt der Drittschuldner erst durch eine „Verständigung“ von der Pfändung der Bezüge seines Arbeitnehmers. Dies geschieht insofern, als diesem vom zuständigen Gericht (bzw. von ei...