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SWI 1, Jänner 2025, Seite 57

Enteignung von landwirtschaftlichen Flächen unterliegt der Umsatzsteuer

Der Makowit, C-182/23, die Frage bejaht, ob die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen durch Enteignung gegen eine Entschädigung an einen Landwirt auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn dieser bisher nicht an Immobiliengeschäften beteiligt war und auch keine Schritte iZm der Übertragung durch Enteignung unternommen hat. Sorka (H&I 2024/270) führt aus, dass die Ansicht des EuGH weitgehend mit den im Verfahren geäußerten Positionen der polnischen Finanzverwaltung und der Europäischen Kommission übereinstimme. Das Urteil des EuGH füge sich zudem in die ständige Rechtsprechung des EuGH ein, wonach eine weite Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen sei. Daher gehören Immobilien, die im Rahmen einer (land)wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden, zum umsatzsteuerrechtlichen Betriebsvermögen. Ihre Veräußerung unterliege auch dann der Umsatzsteuer, wenn Steuerpflichtige selbst keine aktiven Schritte zur Veräußerung der Immobilie setzen.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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