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Rechtsschutz beim Informationsaustausch
Nach dem B ua, C-245/19 und C-246/19, dürfen Steuerbehörden den Einzug von Informationen in Steuersachen nicht anordnen, ohne dass es dagegen für Betroffene eine Klagemöglichkeit gibt. Der Ausschluss des Rechtsschutzes widerspreche dem in der GRC verankerten Recht auf wirksamen Rechtsbehelf. Die Mitgliedstaaten können das direkte Klagerecht nur einschränken, wenn Betroffenen andere Rechtswege offenstehen. Sendke (ISR 2024, 367 ff) weist darauf hin, dass das Steuerverfahrensrecht in der Rechtsprechung des EuGH mittlerweile eine feste Rolle einnehme. Die EU-Amtshilferichtlinie sei in den letzten Jahren kontinuierlich erweitert worden und regle nicht mehr nur die Zusammenarbeit zwischen den Finanzverwaltungen, sondern erzwinge auch Grundrechtseingriffe durch die mitgliedstaatlichen Gesetzgeber und Steuerbehörden. Außerdem haben die Unionsgrundrechte im Steuerverfahrensrecht an Bedeutung gewonnen.