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Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer ausländischen Ferienimmobilie
Der BFH hat mit Urteil vom , VIII R 4/21, entschieden, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit einer im Betriebsvermögen einer spanischen S.L. (entspricht einer GmbH) befindlichen Ferienimmobilie auf Mallorca nicht zwangsläufig zu einer vGA führt. Kahlenberg (https://www.fgs.de/news-and-insights/blog/detail/keine-vga-bei-blosser-nutzungsmoeglichkeit-der-ferienimmobilie-einer-kapitalgesellschaft) führt aus, dass der Kläger (Gesellschafter der S.L.) nach seinem Umzug nach Deutschland die bisherigen Mietzahlungen eingestellt hat, weil er die Immobilie nach dem Umzug veräußern wollte und daher nur gelegentlich aufgesucht habe. Das Finanzamt setzte eine vGA fest; das Hessische Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Der BFH gab hingegen der Revision des Klägers statt. Die bloße Möglichkeit zur Privatnutzung allein genüge für die Annahme einer vGA noch nicht. Vielmehr komme es auf den tatsächlichen Nutzungsvorteil an. Nutzungsentgelte müssen nicht entrichtet werden, wenn keine Privatnutzung stattfindet. Eine vGA könne nur bei tatsächlicher Nutzungsüberlassung anzunehmen sein, zB bei unentgeltlicher, ganzjähriger Nutzungsüberlassung einer spanischen (Ferien-)Immobilie.