Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum nachträglichen Erlöschen einer festgestellten Insolvenzforderung
§§ 109, 110, 130 IO; § 234 ZPO.
https://doi.org/10.47782/oeba202411081001
Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grds in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. In welcher prozessualen Form das nachträgliche Erlöschen einer festgestellten Forderung im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn der betroffene Gläubiger auf seinem Recht besteht und die Forderungsanmeldung nicht freiwillig zurücknimmt, regelt die Insolvenzordnung nicht.
Die Klärung der materiellen Rechtslage hat in diesem Fall, so wie die ursprüngliche Prüfung bestrittener Forderungen, nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erfolgen. Bestreitet der Gläubiger das behauptete Erlöschen seiner festgestellten Forderung, kann darüber nur in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog § 110 IO entschieden werden.
Aus der Begründung:
[1] Das ErstG eröffnete mit Beschluss vom den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin.
[2] Die Revisionsrekurswerberin O AG brachte am eine Forderungsanmeldung ein und beantragte - unter Berücksichtigung eines geltend gemachten Absonderungsrechts - Stimmrecht und Quote für eine mutm...