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Strafbarkeit von Bankkunden bei Verletzung der Mitwirkungspflichten gem § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG
§ 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG, § 34 Abs 5 FM-GwG, § 45 Abs 1 Z 4 VStG;
https://doi.org/10.47782/oeba202411081505
Die Mitwirkungspflichten von Banckunden zur Bekanntgabe von Informationen iSd § 6 Abs 3 Z 1 FM-GwG sind gem § 34 Abs 5 FM-GwG strafbewehrt. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen. Die Bestimmungen des FM-GwG - und auch § 6 Abs 3 leg cit - dienen der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dem durch das FM-GwG geschützten Rechtsgut kommt somit besonders hohe Bedeutung zu. Fallbezogen fehlt es jedenfalls schon an der ersten Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes).