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Zur Kausalität bei der Abschlussprüferhaftung
https://doi.org/10.47782/oeba202411081101
Das Vertrauen des Anlegers in einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erfordert zwar zumindest ein Bewusstsein seiner Existenz, sei es auchS. 812 nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus bekannten rechtlichen Rahmenbedingungen, aber nicht zwingend die Kenntnis seines Inhalts. Ein Kauf „im Vertrauen auf den Bestätigungsvermerk“ bedeutet auch nicht, dass dieser für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war, sondern nur, dass er conditio sine qua non war. Eine Haftung des Abschlussprüfers kommt dennoch nicht in Betracht, wenn - wie hier - nicht festgestellt werden konnte, dass der Anleger, hätte der beklagte Abschlussprüfer das Testat der Jahresabschlüsse verweigert, die gegenständlichen Aktien nicht erworben hätte. Auch dass dem Anleger der Inhalt einer unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre und er bei Kenntniserlangung keine Aktien erworben hätte, stand nicht fest.
Aus der Begründung:
[1] Der Erstbekl war Mitglied des Aufsichtsrats der mittlerweile aufgelösten deutschen W AG, die Zweitbekl deren Wirtschaftsprüferin.
[2] Der Kl begehrt von den Bekl den Klagsbetrag zur ungetei...