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ÖBA 11, November 2024, Seite 814

Die Erzwingung der Öffnung versperrter Geschäftsräumlichkeiten und die darauf folgende Durchsuchung durch Organe der FMA ist (fallbezogen) kein AuvBZ

VwGH

§§ 60, 70 BWG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG;

https://doi.org/10.47782/oeba202411081403

Die FMA hat durch laufende Aufsicht dafür zu sorgen, dass die Kreditinstitute die gesetzlichen Vorgaben beachten, wobei ihr zur Erfüllung dieser Aufgabe die in § 70 Abs 1 BWG angeführten Informations-, Eingriffs- und Einschaumöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die FMA kann auch ohne besonderen Anlass Einschauen vornehmen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen. Vom (jederzeitigen) Einsichtnahmerecht sind sämtliche aufsichtsrechtlich relevante Unterlagen umfasst, darunter auch der gesamte Schriftverkehr sowie Aktenvermerke, interne Anweisungen, Sitzungsprotokolle, Organisationsunterlagen und dergleichen. Einsichtnahme bedeutet Einschau in den Räumlichkeiten des beaufsichtigten Unternehmens.

Ein mit Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer AuvBZ liegt nur dann vor, wenn objektiv davon auszugehen ist, dass sich die Organe der FMA für den Fall, dass ihnen der Zutritt verweigert wird, unverzüglich mit physischer Gewalt Zutritt zu den verschlossenen Räumlichkeiten verschaffen werden. Ein bloßer Hinweis der Organe der FMA auf ihre aufsichtsrechtliche Einsichtsberechtigung reicht dafür nicht aus, sind doch Einsichtsbefugnisse von ...

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