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Art 25 Abs 3 Satz 1 RL 2014/17/EU ist auch im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung durch den Verbraucher nach dessen rechtmäßiger Vertragskündigung anzuwenden. Die Bestimmung steht nationalen Regelungen nicht entgegen, die im Falle der vorzeitigen Kreditrückzahlung eine angemessene und objektive Entschädigung des Kreditgebers für den entgangenen Gewinn und die Kosten dafür vorsehen. Dadurch darf es jedoch weder zu einer Vertragsstrafe gegen den Verbraucher kommen, noch der tatsächliche finanzielle Verlust des Kreditgebers überschritten werden
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2014/17/EU - Art 25 Abs 3 - Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher - Vorzeitige Rückzahlung - Entschädigung des Kreditgebers - Entgangener Gewinn des Kreditgebers - Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns;
https://doi.org/10.47782/oeba202411082001
1. Art 25 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass er auch dann anzuwenden ist, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt, nachdem er seinen Wohnimmobilien-Verbraucherkreditvertrag unter den nach der nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen gekündigt hat.
2. Art 25 Abs 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Hinblick auf die Entschädigung des Kreditgebers im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eines Wohnimmobilien-Verbraucherkredits den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, der diesem unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, und insb den ...