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ÖBA 11, November 2024, Seite 814

Konkretisierungserfordernisse und Berichtigung des Spruchs

VwGH

§ 35 Abs 1 und 2 FM-GwG, § 44a VStG, § 62 Abs 4 AVG, § 17 VwGVG;

https://doi.org/10.47782/oeba20241181402

Im Fall der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (hier: nach dem FM-GwG) muss der Spruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechen. Im Rechtsmittelverfahren darf das BVwG angesichts der zahlreichen „Maßgaben“ nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen, sondern es muss den gesamten Spruch wiedergeben, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die juristische Person bestraft wird.

Die nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes (hier: aus Anlass des Versuchs einer Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfes mit Blick auf § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG) findet in § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG keine Deckung.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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