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Konkretisierungserfordernisse und Berichtigung des Spruchs
§ 35 Abs 1 und 2 FM-GwG, § 44a VStG, § 62 Abs 4 AVG, § 17 VwGVG;
https://doi.org/10.47782/oeba20241181402
Im Fall der Verhängung einer Verwaltungsstrafe (hier: nach dem FM-GwG) muss der Spruch den Anforderungen des § 44a VStG entsprechen. Im Rechtsmittelverfahren darf das BVwG angesichts der zahlreichen „Maßgaben“ nicht mit (mehrdeutigen) Verweisungen auf das behördliche Straferkenntnis vorgehen, sondern es muss den gesamten Spruch wiedergeben, damit klar erkennbar ist, für welches ihr zurechenbare konkrete deliktische Verhalten welcher natürlichen Person die juristische Person bestraft wird.
Die nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes (hier: aus Anlass des Versuchs einer Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfes mit Blick auf § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG) findet in § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG keine Deckung.