GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 74 Zurückzahlung von Nachschüssen
Einleitung
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§ 74 regelt die Rückzahlung von Nachschüssen. Die Rückzahlung findet aber nur unter bestimmten Voraussetzungen an sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer StE statt. Eine Voraussetzung ist, dass den eingezahlten Nachschüssen kein bilanzmäßiger Verlust an StK gegenüber stehen darf (Abs 1). Abs 2 verlangt die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit über die beabsichtigte Rückzahlung und die Veröffentlichung des Rückzahlungsbeschlusses und den Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten. Die Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt sein. Eingeforderte und zurückgezahlte Nachschüsse werden dann nicht gezählt, rückgezahlte Nachschüsse gelten in diesem Zusammenhang als nicht eingefordert (nicht zwingend; im Statut kann die Zahl der Einforderungen festgelegt werden). Das ist aber nicht zwingend, schließlich muss das StK voll eingezahlt sein (Abs 3). Die Gesellschafterzuständigkeit ist zwingend. Da es sich bei der Rückzahlung von Nachschüssen um einen rein internen Geschäftsvorgang der Gesellschaft handelt, ist Firmenbucheintrag nicht vorgesehen. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch eine einmalige Ver...