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ÖBA 9, September 2024, Seite 672

Dritte haben keine Parteistellung und daher auch keine Akteneinsicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 1 BWG.

§ 70 Abs 1 BWG, § 8 AVG, § 17 AVG;

https://doi.org/10.47782/oeba202409067202

§ 70 Abs 1 BWG normiert lediglich Aufsichtsbefugnisse der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbündeten und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren haben Dritte keine Parteistellung iSd § 8 AVG und somit auch kein Akteneinsichtsrecht gem § 17 AVG.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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