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ÖBA 9, September 2024, Seite 667

Anfechtung: Zum Kennenmüssen der Benachteiligungsabsicht

§ 2 AnfO; § 439 EO.

https://doi.org/10.47782/oeba202409066701

Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt sein hätte müssen, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. Ebenso ist die Frage, wie weit die Nachforschungspflicht des Anfechtungsgegners reicht, eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage.

Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. Maßgeblich sind nicht nur die äußeren Umstände, unter denen die Rechtshandlung vorgenommenS. 668 wurde (Inhalt, auffällige Zeit oder Heimlichkeit der Vornahme), sondern es ist auch auf Elemente in der Person des „anderen Teils“ (zB Branchenkollege, Hausbank, Rechtsanwalt) abzustellen.

Aus der Begründung:

[1] Die Ehe der Kl mit dem Vater des NI wurde 2010 geschieden. Zwischen den Eheleuten kam es immer wieder zu Gerichtsverfahren, wobei die Kl über vollstreckbare Titel aus April 2020 und August 2021 verfügt...

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