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Bitcoin: Keine Anwendbarkeit des ZaDiG 2018.
§ 1 BWG; § 1 E-GeldG; § 1, 4, 67, 87 ZaDiG 2018.
https://doi.org/10.47782/oeba202409066201
Das Vorliegen eines Zahlungsvorgangs sowie eines Zahlungskontos setzt voraus, dass sie sich auf „Geldbeträge“, also Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E Geld beziehen. Bitcoins sind aber weder (auf eine gesetzliche Währung lautende) Banknoten und Münzen noch Giralgeld oder E-Geld. Eine direkte Anwendung des ZaDiG 2018 (insb dessen § 67, 87) scheitert daher an der fehlenden Eigenschaft von Bitcoins als „Geld“ und dem folgend am Fehlen eines Zahlungsvorgangs und – wie hier – am Fehlen der Eigenschaft der Beklagten als Zahlungsdienstleister.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die Kl, eine im Bereich der Buchhaltung tätige studierte Betriebswirtin, hatte im Jahr 2019 € 1.000 in Bitcoins auf der englischen Trading-Plattform Y investiert. Als dieses Unternehmen im Jahr 2021 aufgelöst wurde, trat vermutlich aus England eine Person, die sich als A vorstellte, mit der Kl in Kontakt; die Kommunikation mit A erfolgte in englischer Sprache. Dieser gab an, dass er für das Unternehmen F arbeite, welches die Abwicklung der Investitionen bei der Y übernommen habe. Er riet der Kl, in Zukunft ihre...