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Unzulässigkeit eines Alternativvorwurfes mit Blick auf die unterschiedlichen Tatbestände des § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG
§ 35 Abs 1 und 2 FM-GwG;
https://doi.org/10.47782/oeba202409067203
Bei § 35 Abs 1 und Abs 2 FM-GwG handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gem Abs 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, geht Abs 2 davon aus, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat.
Wenn die zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung („Anlasstat“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Sorgfaltsverstöße resultiert und nicht Folge der Missachtung an sich tauglicher Sicherheitsvorkehrungen durch Mitarbeiter ist, kann die Strafbarkeit der juristischen Person nicht sowohl auf § 35 Abs 1 als auch auf § 35 Abs 2 FM-GwG gestützt werden.