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ÖBA 9, September 2024, Seite 613

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz (CSZG) veröffentlicht

Das gegenständliche Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersecurity Act, CSA) und zielt darauf ab, den digitalen Binnenmarkt der EU zu stärken sowie die Cybersicherheit und digitale Sicherheit in Österreich durch klare gesetzliche Vorgaben und operative Möglichkeiten zu erhöhen.

Mit dem CSA wurde ein unionsweiter Rahmen zur Zertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen betreffend die Cybersicherheit geschaffen. Gleichzeitig wurden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, nationale Behörden zur Überwachung, Aufsicht und Durchsetzung der Cybersicherheitszertifizierung zu benennen.

Zu diesem Zweck wird in Österreich eine nationale Behörde für Cybersicherheitszertifizierung beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Diese wird die Erfüllung der folgenden Aufgaben gem. Art. 58 Abs. 7 CSA sicherstellen:

  • Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften eines Zertifizierungsschemas (in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Marktüberwachungsbehörden);

  • Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen der in Österreich niedergelassenen Hersteller von IKT-Produkten, die eine Selbstbewertung der Konformität durchführen;

  • aktive Unterstützung der nationalen Akkreditierungsstellen bei der Überwachung sowie Beaufsichtigung der Tätigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen für den Cyberzertifizierungsbereich;

  • Bearbeitung von Beschwerden in Zusammenhang mit europäischen Cybersicherheitszertifikaten;

  • Vorlage eines zusammenfassenden Jahresberichts an die EU-Agentur für Cybersicherheit (European Uni-on Agency for Cybersecurity, ENISA) und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung;

  • Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden und öffentlichen Stellen für die Cybersicherheitszertifizierung;

  • Verfolgung relevanter Entwicklungen auf dem Gebiet der Cybersicherheitszertifizierung.

Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gem. Art. 58 CSA und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen. Dazu wird er mit umfassenden Befug-nissen nach § 4 Abs. 2 CSZG i.V.m. Art. 58 Abs. 8 CSA gegenüber Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen ausgestattet.

Rubrik betreut von: Dominik Damm

MMag. Dominik Damm ist Partner bei Deloitte und Experte für Bankenaufsichtsrecht; e-mail: ddamm@deloitte.at.

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