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GesRZ 4, August 2024, Seite 267

Zur Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 6 JN für deliktische Ansprüche gegen den Director einer ausländischen Kapitalgesellschaft

§ 51 Abs 1 Z 6 JN

1. Die Rspr stellt zur Auslegung des Zuständigkeitstatbestands des § 51 Abs 1 Z 6 JN maßgeblich auf die deliktische Haftung der genannten Personen ab.

2. Im Unterschied zu den Fällen des § 51 Abs 1 Z 6 JN sind in § 51 Abs 1 Z 1 JN rein deliktische Ansprüche Dritter nicht umfasst.

(OLG Wien 15 R 164/23g; LGZ Wien 24 Cg 33/23h)

[1] Die Klägerin macht als Inkassozessionarin Verluste aus Online-Glücksspielen aus dem Rechtstitel des deliktischen Schadenersatzes gegen den Beklagten geltend, bei dem es sich um den „director“ (Geschäftsführer) jener maltesischen Glücksspielgesellschaft handle, bei der die Spieleinsätze getätigt wurden. In der Klage wird vorgebracht, der Beklagte habe mit seiner Entscheidung, von Malta ausgehend über das Internet in Österreich Online-Glücksspiel anzubieten, obwohl die Gesellschaft über keine Konzession nach dem österreichischen GSpG verfüge, vorsätzlich eine Schutzgesetzverletzung begangen. Er hafte den Spielern daher auch unmittelbar persönlich. Das Erstgericht [Anm: allgemeines Gericht] sei sachlich zuständig, weil der abgetretene Anspruch der Klägerin nicht auf der Verletzung von Pflichten aus einem unternehmensbezogenen Geschäft, sondern unmittelbar auf dem Gesetz beruhe.

  • [2] Das Er...

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