Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung von leitenden Organmitgliedern einer KG
1. Bei der Frage der Haftung der leitenden Organmitglieder handelt es sich vor dem Hintergrund der Beurteilung unternehmerischen Ermessens regelmäßig um eine Frage des Einzelfalles.
2. Eine Haftung eines schuldhaft handelnden Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG für Vermögensschäden eines stillen Gesellschafters der KG bei Verletzung vertraglicher Pflichten, bei Verletzung absolut geschützter Rechte und bei Verletzung von Schutzgesetzen sowie auch im Falle einer deliktischen sittenwidrigen Schädigung seiner Vermögensbeteiligung an der KG ist grundsätzlich denkbar.
(OLG Linz 1 R 104/23d; LG Wels 36 Cg 68/20g)
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Haftung der Beklagten als leitende Organe von Gesellschaften wegen Darlehensgewährungen an eine AG und des Abschlusses von damit im Zusammenhang stehenden Rangrücktritts- sowie Zinsfreistellungs- und Besserungsvereinbarungen.
[2] Der Kläger war an der diese Darlehen gewährenden KG als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Er meldete in dem über das Vermögen der KG im Oktober 2017 eröffneten Sanierungsverfahren – wie der Großteil der atypisch stillen Gesellschafter – seine Forderungen ...