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GesRZ 4, August 2024, Seite 260

Zur Reichweite eines vertraglichen Konkurrenzverbots eines ehemaligen GmbH-Gesellschafters

§§ 914 un 915 ABGB

1. Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB auszulegen (Fortschreibung der Rspr).

2. Ob im Falle einer bloß treuhändigen Innehabung eines Teils eines Geschäftsanteils eine gespaltene Stimmrechtsausübung zulässig ist, wird vom OGH weiterhin offen gelassen.

(OLG Wien 2 R 187/22t)

[1] Der Beklagte hielt Gesellschaftsanteile an der Klägerin und zwei weiteren Gesellschaften deren Unternehmensgruppe. Aufgrund persönlicher Differenzen zwischen dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern der Klägerin einigte man sich auf einen Ausstieg des Beklagten aus allen drei Gesellschaften. Der Rahmenvertrag, mit dem dieser Ausstieg geregelt wurde, enthielt folgende Konkurrenzklausel:

„... [der Beklagte] verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren ab Eintragung der in diesem Vertrag vereinbarten nicht verhältniswahrenden Abspaltung in das Firmenbuch weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte im Geschäftszweig der ... [der Klägerin und der beiden weiteren Gesellschaften] auf den Gebieten der gänzlichen oder teilweisen Herstellung von Gleisbau- und/oder Gleisinstandhaltungsmaschinen zu machen, noch ...

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