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Zur einvernehmlichen Konvertierung eines Fremdwährungskredits
§§ 879, 914, 988 ABGB; § 6 KSchG; § 502 ZPO
Eine AGB-Klausel, wonach die Kreditvaluta nur im Einvernehmen zwischen Bank und Kreditnehmer konvertiert werden kann, ist grundsätzlich wirksam.
Aus der Begründung:
Im Kreditvertrag zwischen der klagenden Bank und dem beklagten Kreditnehmer findet sich folgende Klausel:
„Nach vollständiger Kreditinanspruchnahme sind über Ihren [des Kreditnehmers] Wunsch Konvertierungen in eine andere und im beiderseitigen Einvernehmen festgelegte, frei konvertierbare Fremdwährung oder in ATS möglich, ... .“
Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung so ausgelegt, dass eine Konvertierung nur im Einvernehmen mit der Klägerin möglich sei. Die Bestimmung verstoße nicht gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG und auch nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.
Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig einzelfallbezogen zu lösen und bilden daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (RS0044358; RS0044298).
Selbst wenn es sich, wie der Revisionswerber vorbringt, bei dieser Klausel um eine Standardklausel handeln sollte, ist nach stRsp der OGH zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz G...