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Zur Rückzahlung eines Mehrbetrags beim Kreditvertrag
§§ 879, 988 ABGB; § 100 BWG; § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62; Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118
Die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge: Eine derartige Vereinbarung ist unverändert zulässig.
Aus der Begründung:
Die Revision ist nicht zulässig.
Das Berufungsgericht begründete den Zulässigkeitsausspruch damit, dass die Vereinbarung in einem Darlehensvertrag, dass eine größere als die gegebene Summe zurückzuerstatten sei, nach der E 2 Ob 511/88 wirksam sei. Diese Entscheidung sei allerdings zu § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62 ergangen, das mittlerweile durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 aufgehoben worden sei. Es erscheine daher angezeigt, das Höchstgericht nach der aktuellen Rechtslage erneut mit der Frage zu befassen, innerhalb welcher Schranken nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ein Mehrbetrag als Vergütung für das gewählte Darlehen vereinbart werden könne (§§ 984, 988 ABGB).
Auf diese Frage kommt der Revisionswerber in seiner...