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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 761

Zur Aufkündigung eines Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund

Z 23 ABB; § 987 ABGB; § 13 KSchG

Der Kreditgeber ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ihm das Aufrechterhalten des Vertrags unzumutbar ist, insb wenn objektiv eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist, weil der Kredit voraussichtlich nicht ordnungsgemäß bedient werden kann. Auch Umstände, die für sich allein noch keinen Kündigungsgrund darstellen würden, können in einer Gesamtbetrachtung die Kündigung rechtfertigen.

Aus der Begründung:

Die klagende Bank begehrte von den Beklagten zuletzt € 112.420,75 sA und brachte dazu vor, sie habe den Beklagten einen Fremdwährungseinmalbarkredit iHv CHF 234.000 gewährt. Die Beklagten hätten ihre Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag wiederholt und massiv verletzt. Die Klägerin habe daraufhin das Kreditverhältnis gemäß Z 23 Abs 2 AGB [= ABB] aus wichtigem Grund aufgekündigt und darüber hinaus auch den vereinbarten Terminsverlust geltend gemacht. Danach sei der offene Saldo vereinbarungsgemäß in Euro konvertiert worden. Es sei auch die Geltung der Allgemeinen Kreditbedingungen (AKB) der Klägerin vereinbart worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Terminsv...

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