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ÖBA 10, Oktober 2013, Seite 762

Zum Kündigungsrecht des Leasinggebers

§§ 1090, 1118 ABGB; §§ 29, 33 MRG

Der Leasinggeber ist jedenfalls, dh auch bei Anwendbarkeit des MRG auf den konkreten Leasingvertrag, zur Vertragsaufhebung wegen Zahlungsrückständen gemäß § 1118 ABGB iVm § 29 Abs 1 Z 5 MRG berechtigt. Unter § 1118 ABGB fällt auch eine „Mietvorauszahlung“ zur Abdeckung zusätzlicher Baukosten.

Aus der Begründung:

Die klagende Leasinggeberin schloss mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Leasingnehmerin am einen Leasingvertrag zur Nutzung zweier Grundstücke und der Errichtung einer Tankstelle mit diversen Gebäuden ab. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, er enthält jedoch einen Kündigungsverzicht der Leasingnehmerin für 20 Jahre. Der von der Leasinggeberin zur Verfügung zu stellende Finanzierungsbetrag wurde mit ATS 24 Mio vereinbart. Baukosten, die den Finanzierungsbetrag überschreiten, sind nach dem Vertrag in Form einer „Mietvorauszahlung“ von der Leasingnehmerin zu tragen. Dass die Baukosten den Finanzierungsbetrag übersteigen werden, war den Vertragsparteien schon bei Vertragsabschluss bewusst. Ferner wurde dem Geschäftsführer der Leasingnehmerin für die Zeit nach Ablauf von 20 Jahren eine Kaufoption zu einem festgelegten Preis (Restwert) eingeräu...

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