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AktG § 6. Grundkapital, BGBl. I Nr. 125/1998, gültig ab 01.01.1999

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 6. Grundkapital

Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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