AktG § 54. Keine Verzinsung der Einlagen, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
DRITTER
TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter§ 54. Keine Verzinsung der Einlagen
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
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