AktG § 124. Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen
Meldepflichten, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
VIERTER
TEIL Verfassung der AktiengesellschaftVIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung
Fünfter Unterabschnitt Abstimmung
§ 124. Ruhen des Stimmrechts bei Verstoß gegen Meldepflichten
Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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