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AktG § 271. Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
FÜNFZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen

§ 271. Verweisung in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für Ordnungsstrafen nach dem Aktiengesetz festgesetzte Bestimmungen gelten sinngemäß für die Zwangsstrafen (§ 258).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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