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AktG § 183. Auflösung von Rücklagen, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
SECHSTER TEIL Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
DRITTER ABSCHNITT Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 183. Auflösung von Rücklagen

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen (§ 229 UGB) und alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andere Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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