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AktG § 204. Anmeldung und Eintragung der Auflösung, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
ACHTER TEIL Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Auflösung
Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung

§ 204. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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