AktG § 252. Umtausch der Geschäftsanteile, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
ELFTER
TEIL UmwandlungZWEITER ABSCHNITT Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft
§ 252. Umtausch der Geschäftsanteile
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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