AktG § 44. Verjährung der Ersatzansprüche, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
ZWEITER
Teil Gründung
der Gesellschaft§ 44. Verjährung der Ersatzansprüche
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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