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AktG § 23. Erster Aufsichtsrat und Vorstand, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft

§ 23. Erster Aufsichtsrat und Vorstand

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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