Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Erster Abschnitt Auflösung
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§ 208. Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942