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BFGjournal 11, November 2015, Seite 427

Besteuerung der Mindestertragsleistung einer Pensionskasse

Wird von einer Pensionskasse aufgrund fehlender Erträge lediglich die Mindestertragsleistung gemäß § 2 Abs 2 PKG aus Mitteln einer eigens dafür gebildeten Rückstellung ausbezahlt, ist eine Differenzierung zwischen Mindestertragsleistung/Arbeitgeberpension und Mindestertragsleistung/Arbeitnehmerpension nicht möglich. Die Mindestertragsleistung ist daher zur Gänze steuerpflichtig ( RV/7102072/2013, Revision nicht zugelassen).

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