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Auslandsentsendung und Ansässigkeit
Die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist nicht nur im Ertragsteuerrecht, sondern auch im Beihilfenrecht von Relevanz. Die Zuweisung der Besteuerungsrechte an einen der beiden Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens hängt von der Ansässigkeit ab, die sich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmen lassen kann. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist aber auch für die Familienbeihilfe wichtig, weil nach dem FLAG die Beihilfe grundsätzlich nur an Personen gewährt wird, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
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RV/7101652/2015, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer war bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt und wurde von diesem in der Zeit von Jänner 2011 bis August 2014 nach Belgien entsandt. Vor der Entsendung hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich, den er gemeinsam mit seiner Gattin nutzte. Während der Zeit der Entsendung wurde dieser Hauptwohnsitz aufgegeben, zumal ihn die Gattin nach Belgien begleitete und mit dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern dort wohnte.
Im Entsendezeitraum hatte entweder der Beschwerdeführer o...